Die Evaluierung der Wärmelieferverordnung ist mit einer Online-Umfrage gestartet, an der Anbieter gewerblicher Wärmelieferung teilnehmen können

Anbieter gewerblicher Wärmelieferung sind dazu aufgerufen, sich an der Online-Umfrage zur Evaluierung der Wärmelieferverordnung zu beteiligen (Quelle: Laufkötter)

Die standardisierte Befragung richtet sich an Fernwärmelieferanten, Contractoren, und Projektentwickler. Die Befragung dauert etwa 15 Minuten und ist zu finden unter diesem Link.

Die WärmeLV ist seit 2013 in Kraft und sollte schon 2020 überarbeitet werden. Nun hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz die Evaluierung an Prognos und KEA vergeben. In einem ersten Schritt sollen mit der Online-Umfrage die Auswirkungen der WärmeLV auf den Wärmemarkt und die Schwachstellen der WärmeLV ermittelt werden.

Damit diese identifiziert und korrigiert werden können und damit eine klimaschonende Wärmeversorgung durch Fernwärme und Contracting auch im Bestand einfacher möglich ist, hat der AGFW sich an der Entwicklung des Fragebogens beteiligt. Der Fernwärmeverband kritisiert, dass die Systematik der WärmeLV dazu führt, dass bestehende alte und fossil befeuerte Einzelheizungen nicht gegen moderne und CO2-sparende Heizungstechnologien ersetzt werden können. Stark vereinfacht bedeute dies, dass der Anschluss an ein Wärmenetz für den Mieter keine höheren Wärmekosten verursachen darf als in den drei vorhergehenden Jahren. Im Ergebnis führt das dazu, dass in einem Umfeld von derzeit niedrigen Heizkosten und zukünftig steigender CO2-Preise, eine Umstellung auf klimaschonende Wärmenetze sozial und wirtschaftlich nicht darstellbar ist.

Nach Auffassung des AGFW sollten als Vergleichsmaßstab nicht die Kosten aus der Vergangenheit, z.B. für den Ölkessel, sondern die zu erwartenden Kosten einer zukunftsgerichteten, modernen, klimaschonenden Heizungstechnologie zugrunde gelegt werden. Deshalb fordert der AGFW in seinen Wahlbausteinen die Bundesregierung auf, die Kostenneutralitätsrechnung in der WärmeLV anzupassen, d.h. die zukünftigen Kosten einer Wärmewende-kompatiblen dezentralen Wärmeversorgung einschließlich steigender CO2-Preise als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Alternativ sollte die Fernwärme vom § 556c BGB und der WärmeLV befreit werden.

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EHP-Redaktion

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