Energierecht: Energiesammelgesetz – Abgrenzung von Eigen- und Drittverbräuchen - Seite 2
2. Messtechnische Vorgaben
Wurde der Eigenverbrauch vom Drittverbrauch entsprechend voneinander abgegrenzt, sind die relevanten Strommengen zu ermitteln.
Die neu in das EEG aufgenommene Regelung des § 62b EEG trifft Vorgaben für die Messung und Schätzung von Strommengen.
§ 62b Abs. 1 EEG stellt den Grundsatz auf, dass Strommengen, für die die volle oder anteilige (EEG-) Umlage zu zahlen ist, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen sind. Außerdem sind Strommengen, für die nur eine anteilige oder gar keine EEG-Umlage zu zahlen ist, von anderen Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.
Ob eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung vorliegt, bestimmt sich nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG). Gem. § 31 MessEG werden somit grundsätzlich geeichte Zähler benötigt.
Für Stromverbräuche bis zum 31. Dezember 2019 sieht das Gesetz in § 104 Abs. 11 und 12 EEG jedoch die Möglichkeit vor, abweichend von § 62b Abs. 1 EEG die Strommengen durch Schätzung voneinander abzugrenzen. Für Stromverbräuche ab dem 1. Januar 2020 ist dies nur noch in stark begrenzten Ausnahmefällen gem. § 62b Abs. 2 EEG möglich, wenn
1) für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder
2) die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden und eine Abrechnung nach Nr. 1 wirtschaftlich unzumutbar ist.
Bei einer im Rahmen der Schätzung durchzuführenden Abgrenzung sind die Anforderungen des § 62b Abs. 3 EEG zu beachten. Demnach muss die Schätzung auf sachgerechte Art und Weise sowie auf für einen Laien nachvollziehbare Weise vorgenommen werden. Das Ergebnis der Schätzung darf dabei keine geringere EEG-Umlage als bei mess- und eichrechtskonformer Messung sein, was im Zweifelfall einen Sicherheitsaufschlag erfordern kann.