EuGH zum Vorsteuerabzug - Seite 3

Französisches Recht

 

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In Art. 199j Teil B Abs. I des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) in der für den Sachverhalt der Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: CGI) heißt es:

»Steuerpflichtige mit Wohnsitz in Frankreich im Sinne von Art. 4 Teil B haben Anspruch auf Ermäßigung der Einkommensteuer aufgrund neuer produktiver Investitionen, die sie in den überseeischen Departements, in Saint-Pierre und Miquelon, auf Mayotte, in Neukaledonien, in Französisch-Polynesien, auf den Inseln Wallis und Futuna und in den Französischen Süd- und Antarktisgebieten im Rahmen eines Unternehmens vornehmen, das im Bereich der Landwirtschaft, der Industrie, des Handels oder des Handwerks tätig ist und unter Art. 34 fällt.

Die Bestimmungen von Unterabs. 1 sind anwendbar auf Investitionen von Gesellschaften, die der Besteuerung gemäß Art. 8 unterliegen, und von in den Art. 239c oder 239c Teil C genannten Gruppen, deren Anteile … von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Frankreich im Sinne von Art. 4 Teil B gehalten werden. In diesem Fall nehmen die Gesellschafter oder Mitglieder die Steuerermäßigung in einem Verhältnis vor, das ihren Rechten an der Gesellschaft oder der Gruppe entspricht.

Die in diesem Abs. I vorgesehene Steuerermäßigung gilt für produktive Investitionen, die einem Unternehmen im Rahmen eines Mietvertrags zur Verfügung gestellt werden …«

 

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In Art. 271 CGI heißt es:

»I. 1. Die Mehrwertsteuer auf die Kostenelemente eines steuerbaren Umsatzes ist von der Mehrwertsteuer auf diesen Umsatz abziehbar.

II. 1. Soweit Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet werden und unter der Voraussetzung, dass für diese Umsätze ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, können die Steuerschuldner gegebenenfalls abziehen:

a) die auf den gemäß Art. 289 ausgestellten Rechnungen ausgewiesene Steuer, wenn diese rechtmäßig auf diesen Rechnungen ausgewiesen werden durfte;

…«

 

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Art. 272 Abs. 2 CGI lautet:

»Die unter den in Art. 283 Abs. 4 definierten Voraussetzungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann vom Rechnungsempfänger nicht abgezogen werden.«

 

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Art. 283 Abs. 4 CGI bestimmt:

»Liegt der Rechnung keine Warenlieferung oder Erbringung einer Dienstleistung zugrunde oder weist sie einen Preis aus, der vom Käufer nicht tatsächlich bezahlt werden muss, wird die Steuer von der Person geschuldet, die sie in Rechnung gestellt hat.«

 

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Dem vorlegenden Gericht zufolge ergibt sich aus den Art. 271, 272 Abs. 2 und 283 Abs. 4 CGI, dass ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer, die auf einer auf seinen Namen ausgestellten Rechnung einer Person ausgewiesen ist, die an ihn keine Ware geliefert oder keine Dienstleistung erbracht hat, von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer nicht abziehen darf.

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