EuGH zum Vorsteuerabzug - Seite 5

Zur Vorlagefrage

 

Zulässigkeit

 

25     

Der in den Ausgangsverfahren fragliche Sachverhalt fand in einem französischen überseeischen Departement außerhalb des Anwendungsbereichs der Sechsten Richtlinie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 statt.

 

26     

Der Gerichtshof hat Vorabentscheidungsersuchen in Fällen für zulässig erklärt, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fiel, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung von nicht unter den Geltungsbereich des Unionsrechts fallenden Sachverhalten nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018:210, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

 

27     

In solchen Fällen besteht nämlich ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (Urteil vom 22. März 2018, Jacob und Lassus, C-327/16 und C-421/16, EU:C:2018: 210, Rn. 34).

 

28     

Vorliegend ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass Art. 17 der Sechsten Richtlinie durch das französische Recht auch für das in den Ausgangsverfahren fragliche überseeische Departement unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden ist. Somit besteht ein klares Interesse der Union daran, dass die Vorlagefrage beantwortet wird.

 

29     

Die Vorlagefrage ist folglich zulässig.

 

Zur Beantwortung der Frage
 

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RA/StB Ralph Korf, München
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