Solaranlage mit Batteriespeicher auf einem grünen Feld. Virtuelle Linien deuten den Anschluss des Batteriespeichers an das Stromnetz an.

Das BGH hat am 15. Juli 2025 zur Frage von Baukostenzuschüssen beim Anschluss von Batteriespeichern geurteilt – mit weitreichenden Folgen für eine Vielzahl aktueller Projekte. (Bild: Adobe Stock)

Netzbetreiber verlangen für den Ausbau ihres Netzes zum Anschluss von Batteriespeichern vielfach einen Baukostenzuschuss. Der BGH hat dies jüngst für grundsätzlich rechtmäßig eingestuft und ihre Erhebung in das Ermessen der Verteilernetzbetreiber gestellt (EnVR 1/24). Die folgende Analyse betrachtet das Urteil hinsichtlich der finanziellen Belastung, die bei der Umsetzung von Batteriespeicherprojekten für eine Vielzahl von Akteuren zu erwarten ist, und gibt Einblick in praxisrelevante Folgefragen.

Die Entscheidung des BGH: BKZ und die Doppelrolle von Batteriespeichern

Baukostenzuschüsse (BKZ) sind als wirtschaftliche Bedingung für den Netzanschluss von Letztverbrauchern anerkannt. Batteriespeichern (BESS) kommt eine energiewirtschaftliche Doppelrolle zu, weil sie Elektrizität aus dem Netz entnehmen, diese zeitversetzt aber auch wieder einspeisen. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus Juli 2025 [1].

Sachverhalt vor dem BGH

Eine BESS-Betreiberin hatte für einen vergleichsweise kleinen netzgekoppelten BESS mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 kW und einer Speicherkapazität von 3.450 kW einen Netzanschluss auf der Mittelspannungsebene zugewiesen bekommen. Die Netzbetreiberin machte einen BKZ in Höhe von ca. 216.000 € geltend, den sie nach dem Leistungspreismodell eines Positionspapiers der Bundesnetzagentur (BNetzA) berechnete [2]. Die BESS-Betreiberin leitete daraufhin bei der BNetzA ein Missbrauchsverfahren wegen diskriminierenden Verhaltens der Netzbetreiberin ein mit dem Ziel, die BKZ-Forderung dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen.

Die BNetzA wies den Antrag zurück, wogegen sich die BESS-Betreiberin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zunächst erfolgreich wehrte [3]. Das OLG entschied, dass Netzbetreiber einen BKZ auch beim Anschluss von BESS verlangen dürfen, die Berechnung anhand des Positionspapiers der BNetzA aber diskriminierend und deshalb unzulässig sei. Der BGH hob diese Entscheidung des OLG auf und bestätigte die Erhebung des BKZ nach dem Leistungspreismodell der BNetzA.

Spannungsverhältnis zwischen Verbrauch und Erzeugung von Elektrizität bei BESS

BESS entnehmen einerseits Elektrizität aus dem Netz und verhalten sich insoweit wie Letztverbraucher. Andererseits erfolgt die Entnahme nicht dauerhaft, sondern zeitlich verzögert nach einer zwischenzeitlichen Rückeinspeisung. Trotz dieses – vom BGH erkannten – Unterschieds zwischen BESS und Letztverbrauchern hat das höchste deutsche Zivilgericht entschieden, dass Netzbetreiber einen nach dem Leistungspreismodell berechneten BKZ bei BESS-Projekten verlangen dürfen. Wie bereits zuvor in seinem Beschluss aus November 2024 [4] betont der BGH die energiewirtschaftliche „Doppelrolle“ von BESS [5]. Diese resultiere daraus, dass Entnahme und Einspeisung von Elektrizität getrennte Vorgänge mit unterschiedlichen Auswirkungen auf das Netz darstellen. Die Entnahme und die Einspeisung durch eine Energieanlage seien daher getrennt voneinander zu betrachten [6]. Das rechtfertige die Erhebung von BKZ auch gegenüber Speichern.

Kerngehalt der BGH-Entscheidung

Wesentlicher Kern der BGH-Entscheidung ist, dass BKZ auch beim Netzanschluss von BESS erhoben werden dürfen. Dieses Recht folgt aus § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG: Die Zahlung eines BKZ ist eine wirtschaftliche Bedingung des Netzanschlusses im Sinne dieser Vorschrift. Es besteht jedoch keine Pflicht der Netzbetreiber, einen BKZ geltend zu machen. Für die Höhe des BKZ können sich Netzbetreiber am Positionspapier der BNetzA orientieren, müssen es aber nicht. Die BGH-Entscheidung vermittelt aber Rechtssicherheit, dass ein BKZ gegenüber BESS, der nach dem Leistungspreismodell der BNetzA berechnet wurde, rechtlich grundsätzlich zulässig ist. Die Erwägungen des BGH sind nicht auf den entschiedenen Fall der Mittelspannung beschränkt. Daher sind BKZ grundsätzlich für alle Spannungsebenen zulässig, sofern nicht besondere Regelungen eine andere oder differenzierende Herangehensweise verlangen.

BKZ haben zwei gesetzliche Funktionen, die in der BGH-Entscheidung immer wieder thematisiert werden und Richtschnur für die Entscheidung des Gerichts waren: die Lenkungs- und die Finanzierungsfunktion von BKZ.

Mittels der Lenkungsfunktion sollen Anschlusspetenten angehalten werden, den Netzanschluss ihrem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen. Auf diese Weise soll eine ineffiziente Überdimensionierung des Verteilernetzes vermieden werden [7]. Die Finanzierungsfunktion von BKZ soll die Kosten des Netzbetriebs senken, denn als einmalige Zahlung an den lokal zuständigen Netzbetreiber werden durch den BKZ Investitionsmittel bereitgestellt, die nicht anderweitig aufgebracht werden müssen [8].

Beide Funktionen sieht der BGH bei der Erhebung von BKZ gegenüber BESS als erfüllt an. Aus diesem Grund ist es nach Auffassung des BGH gerechtfertigt, BESS trotz ihrer zwischenzeitlichen Rückeinspeisung im Ergebnis wie Letztverbraucher zu behandeln, was die Erhebung von BKZ betrifft. Hier kommt wiederum die energiewirtschaftliche Doppelrolle von BESS ins Spiel: Unter Rückgriff auf diese Doppelrolle gesteht der BGH Betreibern von BESS einerseits zu, dass bei BESS – im Gegensatz zu anderen Letztverbrauchern – die maximale Entnahmeleistung nicht ununterbrochen abgerufen werden kann. Vielmehr muss Elektrizität zunächst wieder zurückgespeist werden, bevor eine erneute Entnahme erfolgen kann [9]. Andererseits erlaubt die getrennte Betrachtung von Einspeisung und Entnahme von Elektrizität dem BGH, die ähnlichen Wirkungen in den Vordergrund zu stellen, die BESS und Letztverbraucher auf das lokale Verteilernetz haben, an das sie angeschlossen werden sollen. Diese Wirkungen auf das lokale Netz führen nach dem BGH zu einer Vergleichbarkeit von BESS und Letztverbrauchern und im Ergebnis dazu, dass der BGH in der Erhebung von BKZ auch gegenüber BESS keine unzulässige Diskriminierung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG erkennt.

Entscheidend ist nach Auffassung des BGH, dass auch bei der Speicherung von Energie durch BESS zunächst Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird. Folglich muss das Verteilernetz darauf ausgelegt sein, die vereinbarte Anschlussleistung dauerhaft bereitzustellen [10]. Ebenso wie bei genuinen Letztverbrauchern ist bei BESS daher die maximale Entnahmeleistung maßgeblich für den Ausbaubedarf des Verteilernetzes. Da BKZ nach dem gesetzgeberischen Willen genau diesen Ausbaubedarf steuern und finanzieren sollen, überwiege bei der Frage, ob BKZ für BESS-Projekte erhoben werden dürfen, ihre Rolle als Verbraucher.

Ob der konkret geplante BESS netzdienlich betrieben werden soll, ist nach dem BGH für die Rechtmäßigkeit eines BKZ nicht entscheidend. Der BGH begründet diese Auffassung damit, dass sich die netzdienlichen Wirkungen von BESS in der Regel nur im Gesamtnetz zeigen. Es sei daher nicht gewährleistet, dass die netzdienliche Wirkung des BESS auch das lokale Verteilernetz entlastet und deshalb lokale Netzausbaumaßnahmen entbehrlich macht [11]. Das ist wegen der überwiegend überregional wirkenden Preissignalen im gegenwärtigen Marktumfeld eine richtige Beobachtung. Nur wenn gerade das Verteilernetz entlastet würde, an das der netzdienliche BESS angeschlossen ist, würde die Grundlage dafür entfallen, ein BKZ zu erheben. Denn dann würden auch die Steuerungs- und Finanzierungsfunktion des BKZ nicht greifen.

Selbst das Angebot der Antragstellerin in dem entschiedenen Fall, der Netzbetreiberin bei Netzengpässen uneingeschränkte Steuerungshoheit über den Speicher zu übertragen, und ihr Betriebskonzept, gezielte Einspeisungen zu Zeitpunkten besonders hoher Lastspitzen sowie Blindleistung bereitzustellen, führt nach dem BGH aber nicht zwingend zu einer Befreiung des BESS von der Pflicht, einen BKZ zu entrichten. Der BGH begründet dies mit einer „gebotenen generalisierenden Betrachtung“ sowie den „Erfordernissen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit“ [12] bei der Erhebung von BKZ. Diese Argumentation ist jedoch nicht überzeugend. Denn es macht für die Auswirkungen von Speichern auf das lokale Verteilernetz einen erheblichen Unterschied, ob BESS tatsächlich netzdienlich betrieben werden oder nicht. Die Lenkungs- und Finanzierungsfunktion von BKZ verlangen insoweit eine differenzierende Herangehensweise. Der Netzbetreiber kann die gebotene Transparenz selbst herstellen, indem er Kriterien für die Netzdienlichkeit in seinem Netz definiert und diese dann veröffentlicht.

Der BGH hat BKZ gegenüber BESS ferner nicht für unionsrechtswidrig gehalten und diese Frage auch nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Das OLG hatte aus einer Zusammenschau europäischer Regelungen abgeleitet, dass der BKZ eine unzulässige Diskriminierung der BESS-Betreiberin darstelle. Der BGH stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass das Unionsrecht nur eine Förderung von BESS verlange und Deutschland diese Anforderung unter anderem durch die Freistellung von Netzentgelten bereits erfüllt habe. Für die Zukunft mag diese Feststellung jedoch möglicherweise nicht mehr uneingeschränkt gelten: Sofern BESS künftig Netzentgelte zu zahlen haben, wie es die BNetzA in ihrem aktuellen Verfahren zur „Allgemeinen Netzentgeltsystematik“ erwägt, wird die Unionsrechtskonformität von BKZ unter diesem Gesichtspunkt erneut auf dem Prüfstand stehen.

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