Praxisrelevante Folgefragen
Der BGH hatte einen konkreten Streitfall zu entscheiden. Praxisrelevante (Folge-)Fragen im Kontext von BKZ und BESS sind daher nach wie vor höchstrichterlich unbeantwortet.
Anwendbarkeit der KraftNAV auf Großbatteriespeicher?
Das betrifft etwa die Anwendbarkeit der Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (KraftNAV) auf den Netzanschluss von Großbatteriespeichern. Der BESS im BGH-Fall war zu klein, um unter die KraftNAV mit ihrem 100 MW-Schwellenwert zu fallen. Für Großbatteriespeicher stellt sich künftig die Frage, ob sie aufgrund der BGH-Entscheidung Gefahr laufen, neben der in § 4 Abs. 1 S. 2 KraftNAV vorgesehenen Reservierungsgebühr nunmehr auch einen BKZ zahlen zu müssen. § 8 Abs. 3 KraftNAV schließt einen BKZ zwar prinzipiell aus. Wenden Netzbetreiber die KraftNAV aber auf Großbatteriespeicher an und würde zugleich die BKZ-Entscheidung des BGH auf diese Anlagen übertragen, könnte eine Doppelbelastung drohen aus Reservierungsgebühr und BKZ.
Gegen eine solche Doppelbelastung sprechen jedoch vor allem zwei Erwägungen: Zum einen verfolgt die Reservierungsgebühr nach § 4 KraftNAV einen ähnlichen Zweck wie BKZ, nämlich eine missbräuchliche Vorratsreservierung zu verhindern [13]. Die Steuerungsfunktion von BKZ kann somit im Rahmen der KraftNAV nicht als Argument dafür angeführt werden, BKZ auch für Großbatteriespeicher zu erheben. Denn über die Reservierungsgebühr nach der KraftNAV unterliegen diese Speicher bereits der mit dem BKZ intendierten Steuerung. Zum anderen dient § 8 Abs. 3 KraftNAV nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, Doppelbelastungen von Speicherprojekten zu vermeiden [14]. Das Gegenteil wäre bei einer parallelen Anwendung von BKZ und Reservierungsgebühr auf BESS erreicht.
Rückzahlbarkeit von BKZ, die in einem frühen Projektstadium gezahlt wurden
Ebenfalls weiterhin nicht geklärt ist die Frage, ob BKZ ganz oder teilweise rückzahlbar sind, wenn diese in einem frühen Projektstadium entrichtet wurden, das Projekt aber nicht oder nicht mehr wie geplant verwirklicht wird. Bei vielen Netzbetreibern hat sich die Praxis etabliert, den BKZ ganz oder teilweise als Vorschuss oder Abschlag mit Abschluss des Netzanschlussvertrags zu verlangen. Der BKZ wird dann zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem die Errichtung des BESS und der notwendigen Netzanschlussanlagen noch ausstehen.
Da die Fälligkeit von BKZ nicht geregelt ist, findet sich im EnWG auch keine mit § 4 Abs. 1 S. 5 KraftNAV vergleichbare Vorschrift. Gemäß dieser Regelung ist die Reservierungsgebühr nach der KraftNAV zurückzuzahlen, wenn eine Anrechnung auf die Kosten des Netzanschlusses nicht möglich ist oder der Netzanschluss aus Gründen nicht hergestellt wird, die der Anschlussnehmer nicht zu vertreten hat. Das ist etwa der Fall, wenn eine Genehmigung, deren Erteilung im Zeitpunkt der Antragstellung nach der üblichen Entscheidungspraxis der Behörde berechtigterweise erwartet werden durfte, nicht erteilt wird [15].
Gegen eine Rückzahlbarkeit von BKZ spricht im Ausgangspunkt ihre Steuerungsfunktion. Das Ziel, Netzanschlusspetenten zu einer ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechenden Netzanschlussplanung schon im Zeitpunkt des Netzanschlussbegehrens anzuhalten, wird besonders effektiv erreicht, je höher das wirtschaftliche Risiko bei einem überdimensionierten Netzanschlussbegehren ausfällt. Für eine Rückzahlbarkeit lässt sich hingegen die Finanzierungsfunktion des BKZ anführen. Soweit der BKZ im Zeitpunkt der Projektaufgabe noch nicht für Netzausbaumaßnahmen verwendet worden ist, hat der Netzanschlusspetent keine Kosten verursacht, zu deren Senkung der BKZ beitragen kann.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Netzbetreiber auch mittelbare Netzausbaukosten durch eine Anschlussanfrage entstehen können. Das ist der Fall, wenn der Netzbetreiber Kosten im Vertrauen auf den Fortbestand der Netzanschlussanfrage für andere Projekte an anderer Stelle aufgewendet hat, deren Netzanschluss wegen der Anfrage des Petenten unter erhöhtem finanziellen Aufwand realisiert werden musste. Berücksichtigt man die gegenläufigen Funktionen des BKZ sowie die berechtigten Interessen des Netzbetreibers und Vorhabenträgers könnte eine geeignete Lösung darin liegen, die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 5 KraftNAV auf BKZ analog anzuwenden.
Für Vorhabenträger verbleibt insoweit bis zu einer gerichtlichen Klärung oder einem Tätigwerden des Gesetzgebers ein wirtschaftliches Risiko. Es ist zu erwarten, dass Rechtsfragen im Zusammenhang mit BESS und BKZ die Praxis und die Gerichte auf absehbare Zeit beschäftigen werden.
Quellen
[1] BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24, BeckRS 2025, 17128.
[2] Bundesnetzagentur, Positionspapier BK6p-06-003, 27.03.2009, aufgerufen am 07.08.2025: www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_82_NetzAs/821_bkz_papier/bkz_papier_node.html.
[3] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2023 – 3 Kart 183/23, ZNER 2024, 35.
[4] BGH, Beschluss vom 26. November 2024 - EnVR 17/22, NundR 2025, 169.
[5] BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24, BeckRS 2025, 17128 Rn. 12.
[6] Der BGH spricht in Rn. 39 zwar davon, dass keine Ausnahme von dem Grundsatz geboten sei, dass „die Erzeugung und die Einspeisung von Elektrizität durch eine Energieanlage getrennt zu betrachten sind“. In seinen weiteren Ausführungen in dieser Rn. befasst sich der BGH aber ausdrücklich mit der – auch für BESS entscheidenden – Differenzierung zwischen Entnahme und Einspeisung, die ebenfalls getrennt zu betrachten sei.
[7] BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24, BeckRS 2025, 17128 Rn. 27.
[8] BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24, BeckRS 2025, 17128 Rn. 28.
[9] BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24, BeckRS 2025, 17128 Rn. 13.
[10] BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24, BeckRS 2025, 17128 Rn. 11.
[11] BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24, BeckRS 2025, 17128 Rn. 32 ff.
[12] BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24, BeckRS 2025, 17128 Rn. 16 und Rn. 35.
[13] Hartmann, T in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: April 2025, § 4 KraftNAV Rn. 10.
[14] BR-Ds. 283/07 vom 27. April 2007, S. 23.
[15] Vgl. dazu Säcker, F. in: BeckOGK KraftNAV, Stand: 15. April 2025, § 4 Rn. 5.
Dr. F. Maximilian Boemke, Partner, und Dr. Philipp Kleiner, Associate, Watson Farley & Williams LLP, Hamburg
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