Schweiz

Seit dem 1.1.2008 wird in der Schweiz eine CO2-Abgabe erhoben. Sie ist als Lenkungsabgabe konzipiert und verteuert den Einsatz fossiler Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks und weitere) in Abhängigkeit von dessen Kohlenstoffgehalt. Auf Holz und Biomasse wird keine Abgabe erhoben, da diese Energieträger CO2-neutral sind: Bei der Verbrennung wird gleich viel CO2 freigesetzt, wie während ihres Wachstums bzw. bei ihrer Entstehung gebunden wurde. Der Einführungssatz der seitdem erhobenen CO2-Abgabe war mit 12 CHF/t CO2 niedrig gehalten worden. Inzwischen ist die auf alle fossilen Brennstoffe erhobene Abgabe aber in vier Schritten auf 96 CHF entsprechend 84 €/t CO2 erhöht worden [5]

Beispiel: Bei der Verbrennung von 1 l Heizöl entstehen 2,65 kg CO2. Beim Abgabesatz von 96 CHF/t CO2 führt dies zu einer Belastung in Höhe von rund 25 Rp pro l Heizöl. Die Höhe der CO2-Abgabe für Haushalte und Unternehmen hängt somit direkt vom verwendeten Energieträger ab.

Um der Wirtschaft und der Bevölkerung eine gewisse Planungs- und Investitionssicherheit zu geben, wurden auf der Basis eines Absenkpfades für die CO2-Emissionen der Brennstoffe die Zwischenziele und die Abgabesätze im Voraus definiert. In den Jahren 2013, 2015 und 2017 wurde anhand der CO2-Statistik für die Vorjahre überprüft, ob der Absenkpfad eingehalten ist. Weil die Zwischenziele verfehlt wurden, stieg die CO2-Abgabe jeweils zum Beginn des Folgejahres an.

Die Erhöhung auf 96 CHF/t CO2 zum 1.1.2018 ist die letzte Stufe gemäß geltender Gesetzgebung bis 2020. Sie war nötig, da die CO2- Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 das angestrebte Zwischenziel von 73 % der Emissionen im Jahr 1990 überstiegen hatte. Demgegenüber wurde das Zwischenziel von 76 % erreicht, dessen Verfehlung eine Erhöhung auf den gesetzlich möglichen Maximalsatz von 120 CHF/t CO2 ausgelöst hätte.

Der Abgabesatz von 96 CHF/t CO2 ergibt einen jährlichen Abgabeertrag von etwa 1,2 Mrd. CHF. Die Akzeptanz konnte dadurch gewährleistet werden, dass zwei Drittel der jährlichen Einnahmen an die Bevölkerung und die Wirtschaft – bei Privathaushalten in Form einer Pro-Kopf-Pauschale in Höhe von 88,80 CHF im Jahr 2018 – mit den Krankenversicherungsbeiträgen zurückverteilt wurden. Die Einnahmen aus der CO2-Abgabe, die von der Wirtschaft entrichtet wurden, werden an alle Arbeitgeber proportional zur abgerechneten AHV-Lohnsumme ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurückverteilt. Das verbleibende Drittel (max. 450 Mio. CHF) fließt insbesondere in das Gebäudeprogramm, mit dem Bund und Kantone energetische Sanierungen und erneuerbare Energien mit dem Ziel der CO2-Emissionsminderung unterstützen. Weitere 25 Mio. CHF werden dem Technologiefonds zugeführt.

Treibhausgasintensive Unternehmen können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen, wenn sie sich im Gegenzug zu einer Verminderung ihrer Treibhausgas-Emissionen verpflichten. Auch Betreiber von fossilen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können sich seit dem 1. Januar 2018 von der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe befreien lassen, die sie für die Stromproduktion einsetzen; diese Regelung gilt für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 0,5 und 20 MW.

Große treibhausgasintensive Unternehmen – das sind die rund 50 größten Emittenten der Industrie – sind ebenfalls von der CO2-Abgabe befreit. Sie sind seit 2013 verpflichtend in das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) eingebunden. Teilnehmer am ETS erhalten jedes Jahr eine Menge an Emissionsrechten kostenlos zugeteilt. Diese orientiert sich an der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen (Benchmark). Nicht beanspruchte Emissionsrechte können an andere Unternehmen verkauft werden. Die Menge an verfügbaren Emissionsrechten sinkt jährlich um 2,2 %. Fossil gefeuerte thermische Kraftwerke sowie der innereuropäische Flugverkehr werden neu in das ETS eingebunden. Mittelgroße Unternehmen können freiwillig am ETS teilnehmen.

Bei der Regelung für Kraftwerke ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stromerzeugung der Schweiz im Wesentlichen auf dem Einsatz erneuerbarer Energien (Anteil 2018: 56 % – davon 50 Prozentpunkte Wasserkraft) und Kernenergie (Anteil 2018: 37 %) basiert. Fossilthermisch gefeuerte Kraftwerke spielen in der Schweiz keine signifikante Rolle. Gemäß geltendem Recht werden solche Anlagen nur bewilligt, wenn sie ihre CO2-Emisisonen vollumfänglich kompensieren – zu mindestens 50 % durch Projekte im Inland und zu maximal 50 % im Ausland. Diese Regelung soll durch den Einbezug in das europäische Emissionshandelssystem abgelöst werden. Analog zur EU müssten fossil gefeuerte Kraftwerke dann alle Emissionsrechte erwerben, weil sie keine Gratiszuteilung erhalten.

Aller Voraussicht nach wird das ETS der Schweiz 2020 mit dem EU-System verknüpft werden. Die gegenseitige Anerkennung der Emissionsrechte führt zu einer Angleichung der Preise und schafft vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zwischen Unternehmen in der Schweiz und in der EU [6].

Die Treibstoffe (Benzin, Diesel) sind von der CO2-Abgabe nicht betroffen. Stattdessen müssen die Importeure fossiler Treibstoffe einen Teil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr mit Klimaschutzprojekten innerhalb der Schweiz kompensieren. Die Schweiz senkt zudem seit 2012 im Gleichschritt mit der EU die Vorgaben für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenwagen. Ab 2020 fallen auch Lieferwagen und leichte Sattelschlepper unter diese Regelung. Bei Überschreitung der Vorgaben wird eine Sanktionszahlung durch die betroffenen Fahrzeug-Importeure fällig. Die Höhe dieser Ersatzzahlung ist abhängig von der Fahrzeugpalette, die von den Importeuren in den Verkauf gebracht wird. Das revidierte CO2-Gesetz legt Zielwerte für die Periode 2021 bis 2024 fest (95 g CO2/km für Personenwagen, 147 g CO2/km für Nutzfahrzeuge). Für die Periode 2025 bis 2029 sollen die Zielwerte in Anlehnung an die EU-Vorgaben weiter gesenkt werden. CO2-Minderungen, die durch die Verwendung von synthetischen, CO2-neutralen Treibstoffen erzielt werden, können auf Antrag angerechnet werden [7].

Frankreich

In Frankreich war 2013 die Einführung und schrittweise Erhöhung eines Klima-Energiebeitrags (contribution climat énergie – CCE) auf Kraftstoffe und Heizbrennstoffe verabschiedet worden. Für 2014 ist die Steuer auf 7 €/t CO2 festgesetzt und im Gegenzug der vom Kohlenstoffgehalt unabhängige Teil der Steuer in gleicher Höhe abgesenkt worden. Damit war die Steuerbelastung 2014 insgesamt unverändert geblieben. Allerdings wurden für die Folgejahre Erhöhungsschritte ohne Ausgleich beschlossen, und zwar pro t CO2 auf 14,5 € im Jahr 2015, 22,0 € im Jahr 2016, 30,5 € im Jahr 2017, 44,6 € im Jahr 2018 und in weiteren Erhöhungsstufen von etwa 10 €/Jahr bis auf 86,2 € im Jahr 2022 [8].

Der Klima-Energiebeitrag wird von Haushalten und Unternehmen beim Kauf von Diesel, Benzin, Heizöl, Erdgas oder Kohle als Bestandteil der Steuer auf Mineralölprodukte, der Verbrauchsteuer auf Erdgas und Kohle erhoben. Die stoffliche Nutzung von Mineralöl, z.B. in der Chemie, ist von der Zahlung des Klima-Energiebeitrags befreit, ebenso der Energieeinsatz in Sektoren, die vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Damit kommt der Klima-Energiebeitrag praktisch ausschließlich in den Sektoren Gebäude und Verkehr zur Anwendung [9].

Für die Autofahrer blieben die Steuererhöhungen der Jahre 2015 bis 2017 weitgehend unmerklich, da in diesen Jahren die Preise für Rohöl nachgegeben hatten. Im Laufe des Jahres 2018 kam es zu einem Anstieg der Rohölnotierungen; der Jahreshöchstpreis für das Nordseeöl Brent kletterte Anfang Oktober auf über 80 US$/Barrel. Weil entsprechend auch die Preise für Kraft- und Heizstoffe stiegen, wurde die CO2-Steuer zum Streitpunkt, an dem sich seit Oktober 2018 die „Gelbwesten“-Proteste entzünden. Die „Gelbwesten“- Proteste weiteten sich später zu einer breiteren Bewegung gegen die allgemeine Steuer- und Sozialpolitik der von Emmanuel Macron geführten Regierung aus. Vor diesem Hintergrund war die Umsetzung der ab dem 1.1.2019 vorgesehenen weiteren Erhöhungsschritte des CCE ausgesetzt worden. Gleichwohl bleibt die fortgesetzte Erhöhung der CO2-Steuer eine Priorität für die französische Regierung und – neben dem ETS – einer der wichtigsten und wirksamsten Hebel zur Eindämmung des Klimawandels. Am 9. Juli 2019 hat die französische Verkehrsministerin die Erhebung einer Öko- Steuer auf Tickets für Flüge angekündigt, die ab Frankreich starten. Die Steuer, verankert im Haushaltsgesetz 2020, soll ab 2020 gelten. Die Höhe der Steuer hängt von der Flugstrecke und von der Beförderungsklasse ab. Sie beträgt pro Ticket in der Economy-Class 1,50 € für innereuropäische und 3 € für außereuropäische Flüge; in der Business- Class lauten die Steuersätze für die entsprechenden Strecken 9 € bzw. 18 €. Ausnahmen sind für Anschlussflüge und für Flugreisen auf die Mittelmeerinsel Korsika sowie in die französischen Überseegebiete vorgesehen. Das Aufkommen aus der Steuer, das auf 180 Mio. € pro Jahr beziffert wird, soll insbesondere für Investitionen in Frankreichs Schienen-Infrastruktur verwendet werden.

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