Schlussgedanke

Manche Leser werden an dieser Stelle ins Grübeln kommen und die gesamte Analyse als eine „Zahlenspielerei“ abtun, die mit der Realität wenig oder nichts zu tun hat. Ja, Zahlen spielen in diesem Text eine Rolle. Die Zahlen sind aber das Ergebnis von Gesetzen. Und Gesetze sind nun mal Gesetze. Man muss davon ausgehen, dass die Gesetze zum Klimaschutz mit großer Sorgfalt vorbereitet wurden, die übliche Ressortabstimmung durchlaufen haben und auch im Parlament beraten und mit Blick auf mögliche Konsequenzen beschlossen worden sind. Von was sollte man denn sonst ausgehen?

So gesehen können Produzenten, Investoren und Verbraucher gar nicht anders, als sich darauf zu verlassen, dass diese Gesetze eingehalten werden. Wirtschaftsminister Habeck hat in einem längeren Interview mit der ZEIT zur Zukunft der Energiewende am 21. März 2024 noch einmal deutlich gemacht: „Wir brauchen Verlässlichkeit“. Da „Verlässlichkeit“ hier und auch sonst in der Energiepolitik immer wieder zugesagt wurde, fällt es schwer, die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Erdatmosphäre zu ignorieren. Soweit man sehen kann, hat das bisher auch noch niemand getan.

Bei diesem Sachstand bleibt kaum etwas anderes übrig, als sich – zumindest sicherheitshalber – darauf einzustellen, dass „Klimaneutralität 2045“ mit einer Begrenzung des Wachstums verbunden ist. Das liegt übrigens weniger an dem Ziel „Klimaneutralität“ an sich. Es liegt an der kurzen Frist 2045, die man sich zur Erreichung dieses Ziels gesetzt hat. Sicher könnte die Bundesregierung neue, anspruchsvollere Ziele zur Verbesserung der Endenergieproduktivität bzw. zum Wachstum beim Ausbau der erneuerbaren Energien formulieren und so eine bessere wirtschaftlichen Perspektive möglich machen. Das dürfte in der jetzigen Zeit aber keine leichte Aufgabe sein. Und wer sich das heute traut, müsste – um nicht als Illusionskünstler dazustehen – besonders glaubhaft belegen, wie diese Ziele erreicht werden können.

Was bedeutet das alles? Der in diesem Beitrag gewählte Blick auf das „Große Ganze“ versucht verständlich zu machen, dass die „Energiewende“ mehr ist als das „Heizungsgesetz“, ein „Verbrenner-Aus“, ein „Tempolimit“ oder ein „Flugverbot“. „Klimaneutralität 2045“ setzt Entscheidungen voraus, die weit über den Energiebereich hinausgehen. Und „Klimaneutralität 2045“ wird nicht ohne Einschränkungen und Verzicht möglich sein. So wird die Bundesregierung nicht darum herumkommen, ihre Energiepolitik zu überdenken.

Diese Einsicht legt nahe, eine neue Grundsatzdiskussion in Gang zu setzen. Dabei wird auch zu klären sein, ob die heutige Dominanz quantitativer Vorgaben in der Energiepolitik noch zeitgemäß ist. Das Ergebnis dieser Überlegungen sollte dann in ein Gesamtkonzept münden, in dem die Bundesregierung ihre Vorstellungen zur künftigen Energieversorgung darlegt. Aufgabe wird es insbesondere sein, einen politisch und gesellschaftlich akzeptablen Ausgleich zwischen ökonomischen Erwartungen und energiewirtschaftlichen Realitäten zu finden. Vielleicht ist es gerade diese spezifische Herausforderung, die den „Expertenrat für Klimafragen“ bewogen hat, in seinem Gutachten vom 15. September 2023 von der Bundesregierung „ein zusammenhängendes, in sich schlüssiges und konsistentes Gesamtkonzept“ zu fordern [12].

Anmerkungen

[1] Jevons, W. S.: The coal question, London und Cambridge 1865, zitiert nach: Siebert, H. (Hrsg.): Erschöpfbare Ressourcen, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 108, Berlin 1980.

[2] Bundesministerium für Wirtschaft: Das Energieprogramms der Bundesregierung, Bonn 26. September 1973, S. 8.

[3] Kübler, K.: Glanz und Elend quantitativer Zielsetzungen in der Energiepolitik, in: Zeitschrift für Energiewirtschaft 25 (2001), S. 67 -71.

[4] Deutscher Bundestag: Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes, Drucksache 19/30230, Berlin 2021.

[5] Die CCS-Technologie hat in Deutschland eine wechselvolle Geschichte hinter sich. In dem Energiekonzept 2010 hatte die Bundesregierung den Bau von 2 CCS-Demonstrationsanlagen mit dauerhafter Speicherung von CO2 in Deutschland vorgesehen. Hier spielte die Vorstellung einer weiter möglichen Stromerzeugung auf der Basis der heimischen und kostengünstigen Braunkohle eine Rolle. Diese Vorhaben scheiterten dann aber am Widerstand der Bundesländer, die grundsätzlich als Standorte für eine CO2-Speicherung in Betracht kommen (insbesondere Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Niedersachsen). Heute gibt es neue Überlegungen. Die Option CCS zur Nutzung der Braunkohle soll allerdings ausgeschlossen bleiben. Insofern wird CCS nur für den Einsatz von Erdgas Bedeutung haben und zumindest bis 2045 in seinem Umfang begrenzt bleiben.

[6] Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG), Nr. 309, Berlin 13.11.2023.

[7] Grundlage dieses Beitrages sind die Daten zum Endenergieverbrauch der „AG Energiebilanzen“. Das Energieeffizienzgesetz orientiert sich an der EU-Regulierung und verwendet eine davon abweichende Systematik in der Bilanzierung, die sich allerdings nur mit einigem Aufwand mit den in Deutschland zur Verfügung stehenden Daten umsetzen lässt. So gehören nach dem Energieeffizienzgesetz – anders als in Deutschland üblich – Umgebungswärme und Umgebungskälte sowie die Solarthermie nicht zum Endenergieverbrauch.

[8] Zur Festlegung des Umwandlungsfaktors Endenergie/Primärenergie 2045: siehe: Kübler, K.: Wirtschaftliche Entwicklung und Energieversorgung: Deutschlands Weg zur Treibhausgas-neutralität, in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 73. Jg. (2023), Heft 6, S. 22-27.

[9] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Jahreswirtschaftsbericht 2023 – Wohlstand erneuern, Berlin, Januar 2023.

[10] Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Jahreswirtschaftsbericht 2024, Berlin Februar 2024.

[11] Die parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Dr. Thomas Gebhart (CDU/CSU) lautete: „Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass ihre beiden quantitativen Ziele, nämlich den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken (§ 4 Absatz 2 des Energieeffizienzgesetzes) und die Endenergieproduktivität in den Jahren 2008 bis 2050 jährlich um 2,1 Prozent zu erhöhen (Jahreswirtschaftsbericht 2023, S. 128), rechnerisch bis zum Jahr 2045 lediglich einem Wirtschaftswachstum von 0,155 Prozent pro Jahr entspräche?“

Darauf antwortete Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann am 11. März 2024:

„Das im Jahr 2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz schreibt als quantitatives Ziel vor, den Endenergieverbrauch im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 26,5 Prozent zu senken (§ 4 Absatz 1 des Energieeffizienzgesetzes – EnEfG) und setzt damit Artikel 4 der novellierten EU- Energieeffizienzrichtlinie um. Die Steigerung der Energieeffizienz und die Nutzung von Einsparmöglichkeiten im Energieverbrauch sind wichtig für die Erreichung unserer Klimaschutzziele und bewirken Kostenvorteile für Unternehmen. In den vergangenen Jahrzehnten konnte aufgrund der gestiegenen Energieeffizienz zunehmend eine Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Energieeffizienz festgestellt werden. Die Daten der vergangenen Jahre zeigen zudem deutlich höhere Endenergieproduktivitätssteigerungen als in der weiteren Vergangenheit.  Die Bundesregierung setzt die notwendigen Maßnahmen um, um auch die darüber hinaus vorhandenen Potentiale zur weiteren Endenergieproduktivitätssteigerung zu erschließen“. Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/10665, Berlin 15.03.2024.

[12] Expertenrat für Klimafragen: Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023, Berlin, 15.09.2023.

Dr. K. Kübler, Rheinbach
kmkue@web.de

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