Gesetzlicher Zwang zur Energieeinsparung

Abb. 3 Bedarf und Bereitstellung von Energie in Deutschland (PJ)

Abb. 3 Bedarf und Bereitstellung von Energie in Deutschland (PJ)

Die starke Fixierung auf die erneuerbaren Energien ist sehr gut nachvollziehbar. Es ist wichtig, sich immer wieder klarzumachen, dass die Entscheidung, wieviel Energie in Deutschland in Zukunft zur Verfügung steht, jetzt nur noch auf dem Feld der Erneuerbaren entschieden wird. Und ein ausreichender Zugriff auf Energie ist der zentrale Parameter für wirtschaftliche Stabilität, angemessene Beschäftigung und damit auch für die Akzeptanz der Bevölkerung zum notwendigen Umbau der Gesellschaft in Richtung „Klimaneutralität“. Und so ist es auch nur konsequent, wenn SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP in ihrem Sondierungspapier versprechen: „Wir machen es zu unserer gemeinsamen Mission, den Ausbau der erneuerbaren Energien drastisch zu beschleunigen“ [7].

Wer nun allerdings glaubt, bei dem Projekt „Klimaneutralität“ ginge es nur um den Ausbau der Erneuerbaren, der irrt. Das sieht man am deutlichsten, wenn man sich mit der Position vertraut macht, die von den Konstrukteuren des Bundes-Klimaschutzgesetzes vertreten wird. Dort ist auch von dem Ziel „Klimaneutralität“ die Rede. Zu einem dazu notwendigen „Ausbau der erneuerbaren Energien“ wird aber nichts gesagt. Das Wort „Erneuerbare“ kommt in dem Gesetzestext überhaupt nicht vor. Bei näherer Betrachtung ist der im „Klimaschutzgesetz“ gewählte Ansatz logisch und konsequent. Für die Konzentration der Treibhausgase in der Atmosphäre und damit für mögliche Änderungen des Klimas ist es nämlich völlig gleichgültig, wie groß der Beitrag der Erneuerbaren zur Deckung des Energiebedarfs in Deutsch-land ist. Für das Klima ist nur eine Entwicklung relevant, die Reduktion der Treibhausgase durch einen schrittweisen Verzicht auf die Verbrennung von Kohle, Mineralöl und Erdgas. Und genau dazu – und nur dazu – gibt das „Klimaschutzgesetz“ Regelungen vor.

Mit diesem Gedanken stellt sich sofort die Frage, wie die Bundesregierung mit einer Situation umgehen wird, in der die erneuerbaren Energien in Deutschland nicht so schnell ausgebaut werden können, um – zusammen mit den planmäßig immer kleiner werdenden Beiträgen von Kohle, Mineralöl und Erdgas – den Energiebedarf von Wirtschaft und Verbrauchern zu decken.

Da die Politik klargestellt hat, dass die Emissionsziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes keinesfalls zur Disposition stehen, ist die Bundesregierung gefordert, schon im Vorfeld sicherstellen, dass ein unzulässiger Rückgriff auf Kohle, Mineralöl und Erdgas ausgeschlossen bleibt. Vorsorgende Maßnahmen sind auch dann geboten, wenn damit Einbußen bei Wachstum und Beschäftigung hingenommen werden müssten. Am Ende kämen sogar Vorschläge wie Sonntagsfahrverbote, Stromabschaltungen oder auch Bezugsscheine für Öl und Erdgas in Betracht. Das erzwingt die Logik des „Klimaschutzgesetzes“.

Mit dieser Logik ist es dann auch kein weiter Weg mehr zu einer Verbindung des „Klima-schutzgesetzes“ mit einer „gesetzlichen Regelung zur Energieeinsparung“ (gewissermaßen durch die Hintertür). So stellt sich zugespitzt die Frage: Ist ein unangemessen hoher Energieverbrauch ein Gesetzesverstoß? Das hätte Konsequenzen, sicherlich eine erneute Rüge durch das Bundesverfassungsgericht. Hier muss man wissen, dass die Initiatoren der erfolgreichen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht schon für 2022 eine weitere Verfassungsbeschwerde angekündigt haben.

Energielücke

Es lohnt sich, den Zusammenhang von künftigem Energiebedarf und den Möglichkeiten der Energiebedarfsdeckung durch eine grafische Darstellung noch verständlicher zu machen (siehe Abb. 3). Der Blick richtet sich auf zwei Entwicklungslinien:

Auf der einen Seite steht der Bedarf von Wirtschaft und Verbraucher an Energie. Der hängt bekanntermaßen von zahlreichen Faktoren ab. Im Vordergrund stehen Wachstum, Energiepreise, Innovation, technischer Fortschritt und energiepolitische Rahmendaten. Da in dem Sondierungspapier der Parteien „nachhaltiges Wachstum, Wohlstand und hohe Beschäftigung“ angestrebt wird, ist es in einem ersten Ansatz und für den Zweck einer Beispielrechnung gerechtfertigt, davon auszugehen, dass sich der Energiebedarf in 2030 in etwa auf dem heutigen Niveau bewegt (12.000 PJ). Im Übrigen sprechen dafür auch aktuelle Entwicklungen. So zeigen Abschätzungen, dass der Primärenergieverbrauch in 2021 wieder das Niveau aus der Zeit vor der Corona-Krise erreichen wird und der Bedarf im Zuge der zu erwartenden wirtschaftlichen Erholung weiter steigen dürfte.

Auf der anderen Seite steht das künftige Energieangebot. Kernenergie wird in 2030 nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Einsatz von Kohle wird erkennbar weiter reduziert. Für unsere Beispielrechnung unterstellen wir, dass in 2030 in Deutschland keine Kohle mehr verbrannt werden darf.  Schließlich haben wir gelernt, dass es bei der Bereitstellung für die noch verbliebenen fossilen Energieträger in 2030 Grenzen gibt, im Falle von Mineralöl 3.200 PJ und im Fall von Erdgas 2.800 PJ. Gesamtergebnis: Um den angenommenen Energiebedarf der deutschen Volkswirtschaft in 2030 decken zu können, müsste der Beitrag der Erneuerbaren von heute 2.100 PJ auf 6.000 PJ ausgebaut werden. Es geht also größenordnungsmäßig um eine Verdreifachung des Beitrags der erneuerbaren Energien (plus 186 %!).

Diese Rechnung deutet auf die Möglichkeit einer mehr oder weniger großen Energielücke hin. Insgesamt wird immer deutlicher, wie wichtig es jetzt ist, konkrete und schnell wirksame Maßnahmen zu einer absoluten Reduktion des Energieverbrauchs in Deutschland auf den Weg zu bringen. Das ist keine Einzelmeinung. So haben 60 Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler in einem offenen Brief vom neuen Bundestag und der neuen Bundesregierung eine gezielte Energieeffizienzpolitik gefordert [8].

Wer am Ende dieses Kapitels etwas grundsätzlicher über die Zukunft der Energieversorgung in Deutschland grübelt und bei der Suche nach einer Orientierung noch einmal in dem Bundes-Klimaschutzgesetz blättert, wird dort unter der Überschrift „Erfüllungsaufwand“ auf einen bemerkenswerten Satz stoßen: „Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand“. Viele werden beim Lesen dieses Satzes wohl Mühe haben, ein gewisses Lächeln zu unterdrücken.

Ausblick

Das Bundes-Klimaschutzgesetz kann als eine bewusst eingegangene Selbstbindung der Bundesregierung in der Klimapolitik verstanden werden. Das Recht als neues Steuerungsinstrument soll es möglich machen, auch ehrgeizige CO2-Minderungsziele durchzusetzen. Manche werden sich in diesem Zusammenhang an eine Geschichte aus der griechischen Mythologie erinnern. Odysseus, der berühmte Seefahrer, wusste um die Gefahr der Sirenen, jene machtvollen Nymphen, die alle verzaubern, die ihren Gesängen lauschten. Wer den Sirenen folgte, war des Todes. Um dieser Gefahr zu begegnen, ließ sich Odysseus bei seiner Fahrt zur Insel Ithaka an den Mast seines Schiffes binden und konnte so sein Ziel sicher erreichen. Diese Geschichte belegt, wie erfolgreich eine „Selbstbindung“ sein kann.

Ob sich der neue Kapitän des Schiffes Deutschland, voraussichtlich Olaf Scholz, an dem Vorbild des standhaften Odysseus orientiert? Es gibt Äußerungen, die daraufhin hindeuten [9]. Sicherlich bleibt abzuwarten, wie sich die Dinge entwickeln. Aber je enger und je stärker sich die Bundesregierung an das „Klimaschutzgesetz“ binden wird, um so größer sind die Chancen, die versprochenen CO2-Reduktionsziele einzuhalten. Manche blicken nach den Gesprächen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP mit einiger Hoffnung in die Zukunft; andere betrachten die Aussichten allerdings mit Misstrauen. Kritisch zu bewerten ist vor allem eine Tatsache, über die wenig gesprochen wird: In dem Sondierungspapier wie auch schon in den Wahlprogrammen von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP steht kein Wort zum Thema „Energie-einsparung“ [10].

Das ist erstaunlich, zeigt unsere Analyse doch, dass im Bundes-Klimaschutzgesetz ein gesetzlicher Zwang zur Energieeinsparung angelegt ist; und zwar für den Fall, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien hinter den Planungen zurückbleiben sollte. Und da das keineswegs unwahrscheinlich ist, sollte die Bundesregierung dem Thema „Energieeinsparung“ nunmehr das Gewicht geben, das sie selbst – wenn auch indirekt – in das „Klimaschutzgesetz“ hineingeschrieben hat.

Dr. K. Kübler, Rheinbach, kmkueweb.de

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Quellen

[1] Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen: Energie und Umwelt, Sondergutachten März 1981, S. 68.
[2] WMO, UNEP: IPCC-Sonderbericht 1,5°C Globale Erwärmung, Genf 2018, S. 8.
[3] Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Bundes-Klimaschutzgesetz, Berlin 12.12.2019.
[4] Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teil-weise erfolgreich, Beschluss vom 24.03.2021.
[5] Kloepfer, M.; Wiedmann, J.-L.: Die Entscheidung des BVerfG zum Bundes-Klimaschutzgesetz, in: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 20/2021, S. 1333-1340.
[6] Bundesgesetzblatt: Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes, Bonn 18.08.2021.
[7] SPD, Bündnis90/Die Grünen, FDP: Ergebnisse der Sondierungen zwischen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP, Berlin 15.10.2021.
[8] 60 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler fordern von dem neuen Bundestag und der neuen Bundesregierung eine konsequente Energieeffizienzpolitik, Pressemitteilung vom 21.10.2021; www.effizienzrepublik.de.
[9] Bundesfinanzministerium: O-Ton Scholz zum Klimaschutzgesetz: „Deutschland hat sich ehrgeizige Klimaziele gesetzt. Das Klimaschutzgesetz spielt dabei eine ganz entscheidende Rolle, weil es die Regierung verpflichtet, diesen ehrgeizigen Zielen zu folgen“, Berlin 12.05.2021.
[10] Kübler, K.: Die Zukunft der Energieversorgung in Deutschland: Was versprechen die Wahlprogramme der Parteien, in: Energiewirtschaftliche Tagesfragen, 71.Jg. (2021), Heft 9, S. 40-46.

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