Gasnetzbetreiber stehen vor der Entscheidung, wie sie mit unwirtschaftlich werdenden Infrastukturen umgehen. (Bild: Adobe Stock)
Die Wärmewende im Gebäudesektor, maßgeblich getrieben durch die Zielsetzungen der Dekarbonisierung und die Einhaltung nationaler sowie europäischer Klimaschutzziele, führt zunehmend zur Abkehr von konventionellen Gasheizungen. Stattdessen werden Wärmepumpen sowie der Anschluss an Fernwärmenetze verstärkt nachgefragt. In der Folge verlieren bestehende Gasanschlüsse an Relevanz und werden vermehrt durch die Anschlussnehmer gekündigt. Für die Betreiber von Gasverteilnetzen hat diese Entwicklung erhebliche Konsequenzen: Die Zahl der Netzanschlüsse nimmt ab, die Auslastung der Netzinfrastruktur sinkt und die Wirtschaftlichkeit des Netzbetriebs kann perspektivisch infrage stehen. Diese strukturellen Veränderungen werfen eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Fragestellungen auf, denen sich Netzbetreiber, Kommunen und Gesetzgeber zu stellen haben:
- Welche rechtlichen Möglichkeiten und Verpflichtungen bestehen für Gasnetzbetreiber zum Weiterbetrieb der Infrastruktur, auch bei sinkender Anschlussdichte und potenziell unwirtschaftlichem Betrieb?
- Welche Optionen zur alternativen Nutzung der bestehenden Gasnetze bestehen, um eine wertschöpfende Anschlussverwendung sicherzustellen?
- Welche gesetzlichen Weichenstellungen sind notwendig, um die Rechte der Gasnetzbetreiber angesichts rückläufiger Anschlusszahlen und struktureller Netzausdünnung zu sichern und rechtssicher handhabbar zu machen?
Der nachfolgende Beitrag untersucht diese Fragestellungen unter Einbeziehung des geltenden Rechtsrahmens für Gasnetzanschlüsse auf der Verteilnetzebene und im Niederdruckbereich [1], geplanter gesetzlicher Neuregelungen sowie praxisrelevanter Erwägungen. Es zeigt sich, dass die Transformation der Gasverteilnetze ein interdisziplinäres Handlungsfeld darstellt, das rechtliche Klarstellungen, wirtschaftliche Anreizinstrumente und technische Lösungsansätze erfordert, um die Wärmewende rechtssicher, effizient und sozialverträglich zu gestalten.
Die Kündigung von Netzanschlüssen im Spannungsfeld rechtlicher Verpflichtungen der Netzbetreiber
Geht die Anzahl der Netzanschlüsse signifikant zurück, stellt sich insbesondere auf Ebene der Verteilnetzbetreiber die Frage, in welchem Umfang ein ggf. bereits unwirtschaftlicher Netzbetrieb noch aufrechterhalten werden muss. Von zentraler Bedeutung ist hierbei, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Netzbetreiber im Lichte der allgemeinen Netzanschlusspflicht gemäß § 18 Abs. 1 EnWG [2] ein Rückzug aus der Versorgung durch Kündigung einzelner Netzanschlüsse gestattet ist.
Rechtsgrundlage
Die Kündigung von Netzanschlüssen von Letztverbrauchern durch den Netzbetreiber richtet sich nach § 25 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) [3]. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Satz 2 schränkt diese Kündigungsmöglichkeit für die Fälle ein, in denen eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht besteht. Ausgangslage für die rechtliche Möglichkeit der Kündigung von Netzanschlüssen bildet also die spiegelbildliche allgemeine Netzanschlusspflicht.
§ 18 Abs. 1 Satz 1 EnWG statuiert, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen grundsätzlich jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten haben. § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG schränkt diese Verpflichtung für die Fälle ein, in denen der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Dabei handelt es sich letztlich um einen Ausfluss der Maxime, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG dazu verpflichtet sind, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren [4], zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar [5] ist.
Definition der Unzumutbarkeit
Die Ausgangsfrage ist daher, wie diese wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Netzanschlusses durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung definiert ist und daraus folgend, ob bzw. bis zu welchem Grad Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet sind, auch einen ggf. unrentablen Netzbetrieb aufrechtzuerhalten. Unzumutbarkeit ist dabei nicht mit Unwirtschaftlichkeit gleichzusetzen [6]. Sie erfordert einen gesteigerten Grad des dem Grunde nach zunächst durch den Netzbetreiber hinzunehmenden Ungleichgewichts. Dabei existieren keine starren Grenzen, sondern es ist eine jeweilige Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, deren Hürde für die Netzbetreiber jedoch sehr hoch ist [7].
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen den durch den konkreten Netzanschluss verursachten Kosten und den durchschnittlichen Anschluss- bzw. Nutzungskosten im betreffenden Gemeindegebiet besteht [8].
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit eines Netzanschlusses ist auf die konkrete wirtschaftliche Lage des jeweiligen Netzbetreibers im Hinblick auf das individuelle Anschlussverhältnis abzustellen. Eine unmittelbare Kostendeckung, etwa im Sinne eines vollständigen Ausgleichs zwischen Instandhaltungsaufwand und aus dem Anschluss erzielbaren Netzentgelten, ist dabei nicht erforderlich [9]. Angesichts struktureller Veränderungen wie dem demographischen Wandel und der rückläufigen Besiedlung ländlicher Räume genügt der Umstand mangelnder Wirtschaftlichkeit für sich genommen nicht, um eine Unzumutbarkeit im Rechtssinne zu begründen [10].
Der Begriff der „Unzumutbarkeit“ zielt nicht auf einen vollständigen Interessenausgleich, sondern beschreibt die Grenze dessen, was dem Netzbetreiber an wirtschaftlicher Belastung im Einzelfall noch zugemutet werden kann. Ob diese Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, ist anhand einer umfassenden Einzelfallabwägung zu beurteilen, in die sämtliche relevanten Umstände einzubeziehen sind, insbesondere auch die in § 1 EnWG verankerten energiepolitischen Zielsetzungen, namentlich die Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Versorgung [9]. Die Netzbetreiber trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Netzanschlussverhältnisse folgt [11].