Wegenutzungsverträge gemäß § 46 EnWG
Neben dem EnWG und der NDAV begründen u. a. auch Wegenutzungs- bzw. Konzessionsverträge nach § 46 EnWG Pflichten zum Netzbetrieb. Insbesondere in qualifizierten Wegenutzungsverträgen gemäß § 46 Abs. 2 EnWG verpflichtet sich der Konzessionär, dem das ausschließliche Recht zur Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen eingeräumt wurde, spiegelbildlich zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung im Gemeindegebiet [12].
Die Kommune hat als Konzessionsgeber ein legitimes Interesse an der kontinuierlichen Versorgung der Einwohner. Solange der Konzessionsvertrag läuft, regelmäßig für die nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zulässige Höchstdauer von bis zu 20 Jahren [13], ist der Netzbetreiber grundsätzlich zur Fortführung des Netzbetriebs verpflichtet. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Kommune möglich, etwa wenn diese ein eigenes kommunales Wärmenetz errichten und fördern möchte.
Zwischenergebnis: stark begrenzte Möglichkeiten für Netzbetreiber
Die Möglichkeiten zur einseitigen Kündigung von Gasnetzanschlüssen durch die Netzbetreiber sind derzeit stark begrenzt und unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine bloße Unwirtschaftlichkeit genügt hierfür nicht. Angesichts der dem Netzbetreiber obliegenden Pflicht zur Sicherstellung der Versorgung nach § 11 EnWG bedarf es eines besonders gravierenden Missverhältnisses zwischen seinem Kostenaufwand und dem gesellschaftlichen Nutzen, das den Netzbetrieb als insgesamt unzumutbar erscheinen lässt.
Ob diese Schwelle im konkreten Fall überschritten ist, erfordert nach vorherrschender Rechtsprechung eine sorgfältige Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung aller relevanten technischen, wirtschaftlichen und strukturellen Umstände. Eine Definition der Zumutbarkeitsgrenze steht bislang aus. Um Netzbetreibern in den künftig vermehrt auftretenden Fällen strukturell bedingter Unwirtschaftlichkeit eine rechtssichere Beendigung des Netzbetriebs zu ermöglichen, ist eine gesetzgeberische Klarstellung erforderlich.
Der Gesetzgeber hat bislang weder den Klimaschutz noch bloße Unwirtschaftlichkeit als Kündigungs- oder Stilllegungsgründe für Gasnetzanschlüsse normiert. Im Gegenteil: Nach geltender Rechtslage sind Gasnetzbetreiber grundsätzlich weiterhin verpflichtet, auf Anforderung der Anschlussnehmer Erdgas bereitzustellen, selbst dann, wenn nur noch einzelne Netzanschlüsse darüber versorgt werden. Eine Entbindung von dieser Betriebspflicht sieht der aktuelle Rechtsrahmen nicht vor, was insbesondere in strukturschwachen oder überwiegend bereits auf alternative Versorgung umgestellten Gebieten erhebliche wirtschaftliche Belastungen für die Netzbetreiber zur Folge haben kann. Es zeigt sich zunehmend, dass diese rigiden Betriebspflichten in Konflikt mit den Klimazielen und der wirtschaftlichen Realität geraten.
Stilllegung unwirtschaftlicher Gasleitungen: Rechtsrahmen und Zukunftsperspektiven
Europarechtlicher Hintergrund
Vor dem Hintergrund der angestrebten Dekarbonisierung des Wärmesektors arbeiten Gesetzgeber und Regulierungsbehörden derzeit an einer Anpassung des Rechtsrahmens, um einen geordneten Rückzug aus dem Betrieb von Gasverteilnetzen zu ermöglichen. Einen wesentlichen Impuls setzt dabei das europäische Energierecht: Mit der im Jahr 2023 verabschiedeten neuen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktrichtlinie [14] hat die EU einen verbindlichen Rahmen geschaffen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Regelungen zur Transformation der bestehenden Gasinfrastruktur zu erlassen.
Kernbestandteil der Richtlinie ist die Anforderung, dass Gasnetzbetreiber Pläne zur schrittweisen Umstellung oder Stilllegung ihrer Netze vorlegen müssen. Diese Netzentwicklungspläne können sowohl die schrittweise Reduktion der Erdgasversorgung als auch eine Umstellung auf alternative klimaneutrale Gase vorsehen. Ziel der Regelung ist es, Unternehmen frühzeitig zu einer strategischen Planung des Netzausstiegs zu verpflichten und zugleich Verbraucher vor abrupten Versorgungslücken zu schützen [15].
Deutschland ist verpflichtet, die Richtlinie bis spätestens August 2026 in nationales Recht umzusetzen. Das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat hierzu bereits erste konzeptionelle Überlegungen vorgelegt. In einem im März 2024 veröffentlichten Green Paper skizziert das BMWK mögliche rechtliche Ausgestaltungen eines geordneten Rückzugs aus der Erdgasinfrastruktur. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass Gasverteilnetze am Ende der Wärmewende „in deutlich geringerem Umfang benötigt werden als derzeit“ [16]. Eine EnWG-Novelle wird durch das neue Bundesministerium für Wirtschaft und Energie derzeit erarbeitet.
Die vorgenannte EU-Richtlinie sieht zudem vor, dass Netzbetreiber künftig Verträge und Anschlüsse kündigen können, sofern dies zur Einhaltung der Klimaziele erforderlich ist. Voraussetzung ist jedoch ein behördlich genehmigter Stilllegungsplan, in dem darzulegen ist, wie die Versorgungssicherheit der betroffenen Letztverbraucher dauerhaft gewährleistet wird. Eine tatsächliche Trennung vom Netz ist nur zulässig, wenn zuvor eine zumutbare alternative Heizlösung (z. B. durch Fernwärmeanschluss oder Installation einer Wärmepumpe) bereitgestellt wurde [15].
Ein ersatzloses Abschalten der Gasversorgung einzelner Haushalte ohne angemessene Übergangsregelung ist unzulässig. Der nationale Gesetzgeber wird daher sicherstellen müssen, dass Stilllegungen nur mit angemessenem zeitlichem Vorlauf und nach Durchführung geeigneter Ersatzmaßnahmen erfolgen dürfen. Der Grundsatz der Versorgungssicherheit bleibt auch im Prozess der Dekarbonisierung uneingeschränkt zu wahren.
Rückbau stillgelegter Leitungen
Neben der Einführung eines Kündigungsrechts thematisiert das Green Paper des BMWK weitere rechtliche Anpassungs-bedarfe im Zusammenhang mit der Transformation der Gas-infrastruktur. Insbesondere stellt sich die Frage, wie mit physisch vorhandenen Leitungen umzugehen ist, die nach einer Stilllegung nicht mehr für die Gasversorgung benötigt werden [16].
Derzeit besteht keine allgemeine Verpflichtung, stillgelegte Leitungen zurückzubauen. Ein solcher Rückbau wäre in vielen Fällen technisch aufwendig und ökonomisch nicht vertretbar. Vor diesem Hintergrund rückt die Frage wirtschaftlich sinnvoller Anschlussverwendungen in den Fokus. Als vorrangige Optionen gelten eine Umstellung auf Wasserstoff oder im Kontext der CCS-Strategie eine Nutzung für den Transport von CO₂. Daneben kommen auch alternative Nutzungen in Betracht, etwa die Verwendung als Leerrohrinfrastruktur im Rahmen des Breitbandausbaus oder bei entsprechendem Leitungsquerschnitt auch für Nah- oder Fernwärmesysteme.
Weiterbetriebszwang
Eine weitere relevante Problemkonstellation ergibt sich, wenn der Betrieb eines Gasverteilnetzes nicht mehr wirtschaftlich darstellbar ist und nach Auslaufen der Konzession gemäß § 46 Abs. 2 EnWG kein neuer Konzessionär für den Weiterbetrieb gewonnen werden kann. Für diesen Fall erwog das BMWK die Einführung eines sog. „Weiterbetriebszwangs“ für den bisherigen Netzbetreiber [16].
Nach den bislang skizzierten Überlegungen soll die zuständige Behörde in einem solchen Szenario die Möglichkeit erhalten, dem bisherigen Konzessionär durch Verwaltungsakt eine befristete Fortführung des Netzbetriebs anzuordnen, um eine unterbrechungsfreie Versorgung sicherzustellen. Voraussetzung hierfür wäre jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die sowohl materiellrechtliche Voraussetzungen als auch verfahrensrechtliche Schutzmechanismen der Netzbetreiber normiert. Ohne eine solche Rechtsgrundlage wäre ein Weiterbetrieb gegen den Willen des Netzbetreibers verfassungsrechtlich bedenklich und mit Blick auf die Eigentums- und Berufsausübungsfreiheit nicht haltbar [17].