Fazit
Die Beendigung des Netzbetriebs unter gleichzeitiger Kündigung bestehender Netzanschlussverhältnisse ist unter dem derzeit geltenden Rechtsrahmen faktisch kaum durchsetzbar. Die Anforderungen an die Darlegung einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG sind hoch und lassen sich in der Praxis häufig nicht erfüllen. Infolgedessen bleiben die Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, ihre Versorgungsaufgaben auch dann weiterzuführen, wenn sich der Betrieb einzelner Netzabschnitte zunehmend als unwirtschaftlich erweist.
Gleichwohl mehren sich die Anzeichen dafür, dass ein gesetzgeberischer Paradigmenwechsel bevorsteht: weg von der bislang weitgehend uneingeschränkten Anschlussverpflichtung, hin zu einem rechtlich gesteuerten Rückbau dort, wo Gasverteilnetze aus energiepolitischer Sicht entbehrlich werden. Eine solche Transformation erfordert jedoch neue gesetzliche Grundlagen, insbes. in Form von Kündigungsrechten für Netzbetreiber, behördlich genehmigten Stilllegungsplänen und verbindlichen Übergangsregelungen zum Schutz betroffener Letztverbraucher. Ziel muss ein planvoller und sozialverträglicher Strukturwandel sein. Der künftige Rechtsrahmen wird festlegen müssen, unter welchen Bedingungen eine sukzessive Verkleinerung, Stilllegung oder Umwidmung der Gasinfrastruktur rechtssicher möglich ist und dass dabei sowohl die Versorgungssicherheit als auch die Investitionsschutzinteressen der Netzbetreiber angemessen berücksichtigt werden.
Quellen
[1] Die Ergebnisse lassen sich teilweise auch auf höhere Druckstufen übertragen. Im Fokus der vorliegenden Untersuchung steht jedoch die insbesondere im Kontext der Wärmewende relevante rückläufige Anschlussdichte in den Niederdruckverteilnetzen.
[2] Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 51) geändert worden ist.
[3] Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2021 (BGBl. I S. 4786) geändert worden ist.
[4] Teilweise wird aus der Verpflichtung zur Optimierung eine spiegelbildliche Berechtigung zur Durchführung netzseitiger Stilllegungsmaßnahmen gefolgert. Siehe: Rauch, Stilllegung von netzseitigen Betriebsmitteln in der leitungsgebundenen Gasversorgung: Normative Voraussetzungen und Grenzen, in RdE 2011, 287.
[5] Siehe auch: BerlKommEnR I 1/König, § 11 Rn. 62 f.
[6] OLG Brandenburg (6. Zivilsenat), Urteil vom 17.12.2019 – 6 U 58/18; BeckOK EnWG/Schnurre, 15. Ed. 1.6.2025, EnWG § 18 Rn. 23.
[7] BGH, Beschluss vom 23.06.2009 – EnVR 48/08.
[8] BeckOK EnWG/Schnurre, 15. Ed. 1.6.2025, EnWG § 18 Rn. 23.
[9] OLG Brandenburg (6. Zivilsenat), Urteil vom 17.12.2019 – 6 U 58/18.
[10] Bourwieg/Hellermann/Hermes/Bourwieg, 4. Aufl. 2023, EnWG § 18 Rn. 70.
[11] BerlKommEnergieR/Bruhn EnWG § 18 Rn. 34.
[12] OLG Düsseldorf Beschl. v. 24. 1. 2007 – VI-3 Kart 452/06 (V); Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hellermann, 4. Aufl. 2023, EnWG § 46 Rn. 57.
[13] BeckOK EnWG/Peiffer, 15. Ed. 1.6.2025, EnWG § 46 Rn. 47.
[14] Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (OJ L, 2024/1788, 15.07.2024).
[15] Däuper/Schemmann: Umsetzungsbedarf im EnWG nach Inkrafttreten
der EU-GasRL, EnWZ 2024, 345.
[16] BMWK Green Paper: Transformation Gas-/Wasserstoff-Verteilernetz (abzurufen unter: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/G/green-paper-transformation-gas-wasserstoff-verteilernetze.pdf. Anzumerken ist, dass abzuwarten bleibt, inwieweit die Umsetzung dieses Ideenpapiers unter der neuen Bundesregierung erfolgen wird.
[17] Ob und wenn ja, wie das neue BMWE eine solche Verpflichtung umsetzt, bleibt abzuwarten.
RA C. Meissner, Berater für Infrastrukturthemen der Energie-, Telekommunikations- und Wasserwirtschaft, Aulinger Rechtsanwälte, Bochum
Christopher.Meissner@aulinger.eu