Die Ausschreibungen für PV-Anlagen waren innerhalb des Beobachtungszeitraums von einer hohen Wettbewerbsintensität gekennzeichnet

Die Ausschreibungen für PV-Anlagen waren innerhalb des Beobachtungszeitraums von einer hohen Wettbewerbsintensität gekennzeichnet (Bildquelle: Adobe Stock)

Mit dem Systemwechsel von administrativ festgelegten Fördersätzen zu Ausschreibungen waren in den letzten Jahren einige Überraschungen verbunden: Der Markt für PV-Freiflächenanlagen wurde wiederbelebt und die PV-Ausschreibungen verzeichneten trotz stark gesunkener Preise stetig hohe Realisierungsraten. Betreiber von Offshore-Windparks verzichteten erstmals auf eine Förderung. Die Ausschreibungen für Windenergie an Land waren hingegen unterzeichnet und machten den eklatanten Mangel an genehmigten Projekten deutlich sichtbar. Auch die Ausschreibungen für Biomasseanlagen blieben unterzeichnet. Details und Hintergründe werden im Folgenden erläutert.

Mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) wurde der Systemwechsel für Strom aus großen Erneuerbare-Energien (EE)-Anlagen vollzogen: Förderzahlungen werden wettbewerblich über Ausschreibungen ermittelt statt wie bisher auf der Basis gesetzlich festgelegter Werte. Damit verfolgte die Bundesregierung das Ziel, den Zubau planbar zu machen und die Kosten der Förderung durch Wettbewerb zwischen den Anbietern zu senken.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) führt seitdem Ausschreibungen für Solarenergie (>750 kW) [1], Windenergieanlagen an Land (>750 kW), Windenergieanlagen auf See und Biomasseanlagen (>150 kW) durch. Darüber hinaus wurden grenzüberschreitende Ausschreibungen sowie gemeinsame (technologieübergreifende) Ausschreibungen für Windenergie an Land und Solarenergie erprobt. Die bis September 2019 durch die BNetzA durchgeführten Ausschreibungsrunden hat Guidehouse (ehemals Navigant/Ecofys) in einem Konsortium mit dem ZSW, Fraunhofer ISI, Consentec, Takon, Neon und BBG und Partner für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) evaluiert [2].

Technologiespezifische Ausbaupfade voraussichtlich nur für Wind-auf-See- und Solaranlagen zu erreichen

Bei beiden Technologien ist – wie erwartet – der von den Ausschreibungen unabhängige Zubau ausschlaggebend – bei Windenergie auf See noch durch das alte System geförderte und jetzt erst realisierte Projekte, bei Solarenergie der mengenmäßig größere Zubau kleinerer Anlagen, die nicht an den Ausschreibungen teilnehmen müssen. Das EEG 2017 unterscheidet zwischen EE-Zielen, die sich auf den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch beziehen (§ 1 Absatz 2 EEG) und davon abgeleiteten Ausbaukorridoren für Windenergie an Land und auf See, Solaranlagen und Biomasseanlagen (§ 1 Absatz 4 EEG). Diese Ausbaukorridore geben Zielwerte für die zu installierende Leistung der Technologie vor. Gemäß EEG 2017 soll der Ausbau der erneuerbaren Energien dabei „stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen“.

Für Solaranlagen liegt der jährliche Zubau derzeit oberhalb des vorgesehenen jährlichen Ausbaupfads von 2.500 MW Brutto-Zubau pro Jahr [3]. In den Jahren 2017 und 2018 hat sich die installierte Leistung um insgesamt 4,5 GW erhöht. Im ersten Halbjahr 2019 wurden Solaranlagen mit einer Gesamtleistung von knapp 2,1 GW errichtet. Davon entfallen aber nur 0,2 GW auf Anlagen innerhalb des Ausschreibungssystems. Der Gesamtzubau im Zeitraum Januar bis August 2019 belief sich auf 2,7 GW. Damit wird der Zubau im Jahr 2019 wie auch im Jahr 2018 leicht über dem Zielzubau von 2,5 GW p. a. liegen. Der durchschnittliche jährliche Zubau lag von 2017 bis 2019 bei 2,8 GW.

Für Windenergie auf See gibt das EEG 2017 Zielvorgaben für die insgesamt in Deutschland installierte Leistung vor. Diese soll im Jahr 2020 6,5 GW und im Jahr 2030 15 GW betragen, wobei das neue EEG 2021 neue Zielvorgaben für das Jahr 2030 beinhaltet. Das Ausbauziel für Windenergie auf See für 2020 von 6,5 GW ist durch den Zubau bis einschließlich des ersten Halbjahres 2019 bereits erreicht. Der durchschnittliche jährliche Zubau von 2017 bis 2019 lag bei etwa 1,1 GW. Bis Ende des Jahres 2019 wurde der bis 2020 maximal mögliche Ausbau von 7,7 GW erreicht [4]. 

Bei Windenergie an Land wird der jährliche Bruttozubau bis Ende 2020 im Durchschnitt voraussichtlich unterhalb des im EEG 2017 formulierten jährlichen Mengenziels von 2.800 MW (2017-2019) bzw. 2.900 MW brutto installierter Leistung ab dem Jahr 2020 liegen [5]. Von 2017 bis 2019 lag der durchschnittliche jährliche Zubau beispielsweise bei nur etwa 2.700 MW. Zudem schwankte der jährliche Zubau der Windenergie an Land im Betrachtungszeitraum erheblich, was im Widerspruch zum erklärten Ziel eines stetigen Zubaus steht. Während im Jahr 2017 noch ein Zubau von über 5 GW neu installierter Leistung erfolgte, sank der Ausbau im Jahr 2018 auf knapp über 2 GW und schrumpfte im ersten Halbjahr des Jahres 2019 sogar auf unter 500 MW.

Der wichtigste Treiber dieser Entwicklung war die geringe Anzahl an neu genehmigten Projekten, die auch zu einer Unterzeichnung der Ausschreibungen für Windenergie an Land seit Mitte 2018 führte. Aufgrund des niedrigen Angebots genehmigter Projekte ist auch im Jahr 2020 davon auszugehen, dass der Zubau unter dem jährlich anvisierten Ausbaupfad liegen wird. Bei Windenergie an Land verschärfte eine nur im Jahr 2017 bestehende Bürgerenergiesonderregelung zusätzlich die bestehende Zubau-Lücke. Den bezuschlagten Anlagen wurde einerseits eine wesentlich längere Realisierungsfrist zugestanden und andererseits ist die Realisierungswahrscheinlichkeit aufgrund wesentlich reduzierter Sicherheiten als niedriger einzuschätzen.

Auch das Ausbauziel für Biomasseanlagen wird voraussichtlich bis Ende 2020 verfehlt. Der durchschnittliche jährliche Bruttozubau von Neuanlagen von 2017 bis 2019 betrug etwa 43 MW. Dies liegt deutlich unter dem angestrebten jährlichen Bruttozubau-Zielwert von 150 MW bis 2019. Auch das technologiespezifische Ausbauziel von 200 MW ab 2020 scheint ambitioniert. Die durchgeführte Bieterbefragung führt das geringe Angebot hauptsächlich auf bereits im Rahmen des EEG geförderte Bestandsanlagen zurück, die voraussichtlich erst am Ende ihres ursprünglichen Förderzeitraums an Ausschreibungen teilnehmen werden, sowie den niedrigen Höchstpreis und den administrativen Aufwand der Teilnahme an den Ausschreibungen.

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