Fortsetzung der EU-Klimapolitik bis 2030

Darstellung der verpflichtenden Klimaziele für Deutschlad bis 2030

Abb. 2 Verpflichtende Klimaziele für Deutschland bis 2030

Der Europäische Rat hat 2014 einen „Rahmen für die Energie- und Klimapolitik bis 2030“ beschlossen, der auf dem Klimapaket von 2009 aufsetzt und die bisherige Systematik der Emissionsaufteilung fortsetzt. Als Emissionsziel für 2030 wird eine Senkung von 40 % im Vergleich zu 1990 festgelegt.

Für den Emissionshandel (ETS) liegt die Minderung bei 43 % gegenüber 2005. Mit der Einigung auf eine Reform des EU-ETS haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament die Rolle des Emissionshandels als wichtigstes Klimaschutzinstrument für Europa bestätigt und gestärkt. Durch den deutlich schnelleren Abbau der Emissionsberechtigungen sollten sich ab 2021, also mit Beginn der 4. Handelsperiode, knappheitsbedingte Preisanstiege einstellen.

Dabei zeigt sich, dass sich die Wirkung der Reform auf die CO2-Preise bereits heute entfaltet. Seit Ende 2017 haben die CO2-Preise stark zugelegt. Während sie im März 2017 noch bei etwa 4,40 €/t CO2 lagen, haben sie sich bis Anfang Juli 2018 auf über 17 €/t CO2 mehr als verdreifacht. Weiterhin gibt es für den ETS-Bereich keine nationalen Ziele.

Für die nicht dem Emissionshandel unterliegenden Sektoren (Non-ETS-Bereich) beträgt das EU-weite Minderungsziel bis 2030 insgesamt 30 % gegenüber 2005. Die dazu gehörige Lastenteilungsentscheidung liegt vor und sieht für Deutschland eine Minderung von 38 % gegenüber 2005 vor (Abb. 2).

Die EU als Partner der internationalen Klimapolitik

Die EU-Klimapolitik hat mit der Einführung des ETS und des Lastenteilungsplans erreicht, dass die 2005 eingegangenen Verpflichtungen zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls sicher eingehalten werden konnten. Durch die Fortschreibung der Politik bis 2030 soll sichergestellt werden, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten auch das Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2015 erfüllen. Im Frühjahr 2015 beschloss der Europäische Rat in Riga, dass die EU und ihre 28 Mitglieder das Ziel des Weltklimarates, die Erderwärmung auf unter 2 Grad gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, vollumfänglich unterstützen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Treibhausgas-Ausstoß bis 2030 um 40 % zu reduzieren. Dazu werden beim Klima-sekretariat der UN geeignete Klimaschutzbei-träge (Nationally Determined Contributions – NDC) der Mitgliedstaaten hinterlegt.

Die Übereinkunft von Paris ist nicht als Grundlage für nationale regulatorische Ansätze geeignet, da sich die Unterzeichner-staaten lediglich dazu bereit erklären daran mitzuwirken, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur bis zur Mitte des Jahrhunderts auf 2 Grad, oder wenn möglich auf 1,5 Grad zu begrenzen. Rechtlich verbindlich dagegen, ist die Minderungszusage der EU, die Treibhausgasemissionen aller 28 EU-Mitgliedstaaten bis 2030 um 40 % zu reduzieren. Jeder EU-Mitgliedstaat und die EU als Ganzes haben diesen gemeinsamen Klimaschutzbei-trag dem Weltklimareferat gemeldet und einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte zugestimmt.

Bereits 2007 verließ die Bundesregierung den Kurs der EU und setzte als nationales Ziel für 2020 eine Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen in Höhe von 40 % gegenüber 1990 fest. Dieses Ziel wurde im „Energiekonzept 2010“ bekräftigt. Mit dem „Klimaschutzplan 2050“ des Jahres 2016 wurde dieses Ziel ergänzt durch Vorgaben für 2030 (- 55 %), 2040 (- 70 %) sowie 2050 (- 80-95 %). Mit diesen Vorgaben geht die Bundesregierung weit über bestehende internationale Zielvereinbarungen sowie über die europäisch rechtsverbindlichen Zielsetzungen hinaus. Keine der nationalen Vorgaben ist bisher durch ein Gesetz rechtlich fixiert worden.

Die nationale Klimapolitik verzichtet bisher auf die strikte Trennung zwischen Emissionen aus dem ETS-Bereich und denen aus dem Non-ETS-Bereich. Während durch Vorschläge zur Minderung des Einsatzes fossiler Energieträger in der Energie- und Stromerzeugung immer wieder nationale Vorstöße in den europäisch abschließend geregelten Emissions-handel gemacht werden, ist es bei Maßnahmen zur Emissionsminderung im Non-ETS-Bereich bisher nicht zu rechtlich verpflichtenden nationalen Maßnahmen gekommen.

Insgesamt sind weder die nationalen Klima-schutzziele für 2020 und 2030 noch die Ziele aus dem Klimaschutzplan 2050 rechtlich verbindlich. Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen sind vornehmlich die Maßnahmen für den Non-ETS-Bereich relevant und verbindlich, nicht jedoch die Zielvorgaben.

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„et“-Redaktion
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