Bilanzmanagement

Unter dem Bilanzmanagement werden Analyse, Bewertung und Umsetzung rechtlich möglicher Maßnahmen zur regulierungsoptimalen Gestaltung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verstanden. Folgende Maßnahmenbündel können abgegrenzt werden.

Buchungs- und Kontierungspraxis

Ein eindeutiger und fehlerfreier Ausweis netzbezogener Kosten und Erlöse bildet die Grundlage für das Bilanzmanagement. Hierzu zählen die möglichst direkte Zuordnung von Netzkosten zur Netzsparte, die Verwendung eindeutiger, sachverhaltsbezogener Buchungstexte und Kontenbezeichnungen sowie die Aufstellung von Handlungsvorgaben – zum Beispiel durch Aktivierungsrichtlinien. Ebenso sollten die kontierenden Stellen regelmäßig geschult und über Kostenstellenänderungen oder ähnliches rechtzeitig informiert werden.

Aufstellung des Spartenabschlusses gemäß § 6b EnWG

Ein Spartenabschluss sollte verschiedenen Anforderungen genügen. Gemeinkosten des Unternehmens sind sachgerecht den jeweiligen Netzsparten zuzuordnen. Bei Auswahl und Zahl verwendeter Schlüssel sollten Genauigkeit der Gemeinkostenzuordnung und Effizienz der Jahresabschlusserstellung (Fehlerrisiko und Prognosegenauigkeit auf Spartenebene) miteinander abgewogen werden. Mit zunehmender Komplexität, resultierend aus der steigenden Zahl von Sparten, bilanziellen Sondersachverhalten und verwendeten Schlüsseln, steigt zudem das Risiko hinsichtlich der Notwendigkeit von Kapitalausgleichsposten. Seitdem passive Kapitalausgleichsposten im Basis- und Vorbasisjahr als sonstiges Abzugskapital nach § 7 Strom-/GasNEV berücksichtigt werden, muss auf die Vermeidung oder Reduzierung von Kapitalausgleichsposten ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

Berücksichtigung von Sonder­sachverhalten

Bei größeren unternehmerischen Veränderungen – zum Beispiel bei Teilnetzübergängen – sollten mögliche Auswirkungen auf die Netzsparten rechtzeitig untersucht werden. Ziel solcher Untersuchungen ist immer die Vermeidung ungerechtfertigt ausgewiesener Erträge in den Netzsparten sowie die Vermeidung von sonstigem Abzugskapital im Spartenabschluss. Nach Analyse möglicher bilanzieller Auswirkungen sowie vorhandener Ausweisalternativen sollte eine frühzeitige Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer erfolgen, um die Testierungsfähigkeit der Ausweisstrategie nicht zu gefährden.

Differenz zwischen bilanzieller und kalkulatorischer AfA

Bei vielen Unternehmen unterscheiden sich die handelsrechtlichen Nutzungsdauern für aktivierte Wirtschaftsgüter sowie Ertragszuschüsse von den kalkulatorischen Nutzungsdauern nach § 6 in Verbindung mit Anlage 1 Strom-/GasNEV. Dabei sind die kalkulatorischen Nutzungsdauern in der Regel höher als die handelsrechtlichen Abschreibungszeiten. Je nach Altersstruktur des Anlagenbestands kann hieraus ein Scheingewinn oder -verlust resultieren. Im Fall eines Scheingewinns werden kalkulatorische Abschreibungen in der Erlösobergrenze eines Netzbetreibers berücksichtigt, denen geringere handelsrechtliche Abschreibungen in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüberstehen (Bild 1). Als einmaliges bilanzpolitisches Instrument ist die Angleichung der handelsrechtlichen Nutzungsdauern an die gewählten kalkulatorischen Nutzungsdauern denkbar. Eine solche Umstellung wirkt für künftige Anlagengüter und hat somit langfristige Auswirkungen auf die Innenfinanzierungskraft des Unternehmens. Es ist im Vorfeld zu prüfen, ob eine solche Maßnahme die Finanzierungs- und Ausschüttungspolitik des Unternehmens unterstützt.

 

Netzcontrolling: Bild 1. Delta zwischen han­dels­rechtlichen und kalku­latorischen Abschreibungen

Bild 1. Delta zwischen han­dels­rechtlichen und kalku­latorischen Abschreibungen (Bildquelle: KVK)

2 / 3

Ähnliche Beiträge