Erdgas

Zukunft der Energiepolitik: Notwendige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zum Kauf von 100 kWh Erdgas in Minuten

Abb. 1 Notwendige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zum Kauf von 100 kWh Erdgas in Minuten

Zukunft der Energiepolitik: Notwendige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zum Kauf von 100 kWh Strom in Minuten

Abb. 2 Notwendige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zum Kauf von 100 kWh Strom in Minuten

Bei Erdgas ergibt sich Folgendes: Um 100 kWh Erdgas zu kaufen, war es im November 2022 notwendig, rd. 60 Minuten, also eine Stunde, zu arbeiten. Im Jahr 2021 genügten noch bescheidene 22 Minuten. Den niedrigsten Wert konnte man im Jahr 1999 beobachten. 1999 genügte eine Arbeitszeit von 17 Minuten, um 100 kWh Erdgas zu erwerben. Bei Betrachtung der langfristigen Entwicklung kann man drei Phasen identifizieren, in denen der Preis für Erdgas in Arbeitseinheiten angestiegen ist, 1979/80 nach der zweiten Ölpreiskrise und dem damit auch verbundenen Anstieg des Erdgaspreises, 2007 im Zuge der Weltfinanzkrise, die zu einem Rückgang der Nettolöhne führte, und jetzt 2022. Ein Blick auf Abb. 1 zeigt jedoch sehr deutlich, wie stark die Entwicklung der letzten Monate alle bisherigen Erfahrungen in den Schatten stellt.

In diesem Zusammenhang kann die Anwendung dieser Daten auf ein konkretes Beispiel auch sehr lehrreich sein. Für einen Haushalt mit zwei Personen und einer Wohnfläche von 70 m2 rechnet man mit einem Gasbedarf für Heizen und Warmwasser von rd. 10.000 kWh. Dieser Haushalt muss bei den aktuellen Preisen pro Jahr für den Bezug von Gas 2.100 € bezahlen. Orientiert man sich an den Angaben des Statistischen Bundesamtes und rechnet man mit einem Nettolohn von rd. 21 € pro Stunde, muss der Haushalt 100 Stunden bzw. zweieinhalb Wochen arbeiten, um allein seine Gasrechnung bezahlen zu können.

Strom

Bei Strom ergibt sich ein anderes Bild. Auch hier ist ein deutlicher Anstieg des Strom-preises in Arbeitseinheiten erkennbar. Allerdings relativiert sich die Bewertung, wenn man einen Blick auf die längerfristige Entwicklung wirft. Nicht viele werden wissen, dass man Anfang November 2022 weniger als im Jahr 1970 arbeiten musste, um 100 kWh Strom kaufen zu können (siehe Abb. 2). Dieser Rückblick ist aber eher von historischem Interesse. Die aktuelle Wahrnehmung weist in eine andere Richtung. Die notwendige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zum Kauf von 100 kWh Strom stieg von 97 Minuten im Durchschnitt des Jahres 2021 bis November 2022 auf 123 Minuten, also rd. zwei Stunden.

Kategorien der Entlastung

Die gängige Erwartung ist, dass die Energiepreise in Deutschland für längere Zeit auf hohem Niveau bleiben werden. Gleichzeitig sind Einkommenssteigerungen, die zu einer Entspannung der Situation führen könnten, unwahrscheinlich. Schlimmer noch, wahrscheinlicher sind, wenn überhaupt, eher geringere Zuwächse der Realeinkommen. Damit ergibt sich eine Situation, in der das „Energiepreissystem“ nicht mehr zu den „strukturellen Gegebenheiten“ passt, wie sie sich über Jahre und Jahrzehnte – vor allem auch unter dem Einfluss relativ günstiger Energiepreise – entwickelt haben. Gemeint ist hier eine in Teilen zu energieintensive Industrie, eine oftmals zu stark verteilte Siedlungsstruktur, ein Übermaß an zu großen Wohneinheiten mit unzureichenden energetischen Standards und ein nicht mehr zeitgemäßes Mobilitätssystem mit zu vielen und oft auch zu großen Fahrzeugen. Ergebnis: Viele Unternehmen, aber auch viele Verbraucher stehen vor existentiellen Herausforderungen. Da ist es nur konsequent und nachvollziehbar, dass die Bundesregierung begonnen hat, umfassende Hilfestellungen und Entlastungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen und über eine längerfristige Anpassung an die veränderten Preisrelationen und Verfügbarkeit von Energie nachzudenken.

Die Politik hat auf die Entwicklung der Energiepreise in vielfältiger Weise reagiert. So hat die Bundesregierung in einem ersten Schritt drei Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Allein das „dritte Entlastungspaket“ umfasst Hilfen in Höhe von 65 Mrd. €. Am 29. September 2022 hat die Bundesregierung schließlich einen umfassenden „Abwehrschirm“ vorgestellt, dessen Ziel es ist, die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucher abzufedern. Dafür wurden Finanzmittel in Höhe von bis zu 200 Mrd. € zur Verfügung gestellt [2].

Auch wenn die Politik öffentlichkeitswirksam von einem „Doppel-Wumms“ spricht, ist es nicht einfach, eine Vorstellung von dieser Zahl zu bekommen. Ein Vergleich, der in den größeren energiewirtschaftlichen Zusammenhang passt, kann jedoch eine gewisse Orientierung geben. Das Budget der Bundesregierung für Forschung und Entwicklung moderner Energietechnologien liegt zurzeit bei rd. 600 Mio. €. Anders gesagt: Mit den Mitteln, die allein für den „Abwehrschirm“ zur Verfügung stehen, wäre es möglich, 333 Jahre (!) Energieforschung zu betreiben.

Es ist hier nicht der Raum, einen Überblick über die laufenden und geplanten Hilfen der Bundes-regierung zu geben. Für unsere Überlegungen ist es wichtig, ein Verständnis für die Struktur dieser Hilfen zu bekommen, d.h. an welcher Stelle im Wirtschaftssystem die jeweiligen Maßnahmen ansetzen. In einem ersten Ansatz kann man die Hilfen in drei Kategorien einteilen:

Kategorie A

An erster Stelle stehen direkte Eingriffe in das Marktgeschehen. Sie zielen auf eine unmittelbare Reduktion der Energiepreise ab. Dazu gehören die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse. Bei diesem Ansatz wird ein günstiger Festpreis für einen Basis-Verbrauch definiert. Wer mehr Gas bzw. Strom verbraucht, muss den höheren Marktpreis bezahlen. So kommt man zu einer finanziellen Entlastung, erhält aber gleichzeitig immer noch einen gewissen Anreiz, Energie zu sparen.

Dann gibt es weitere Maßnahmen, die in diese Kategorie gehören. Beispiele sind die Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Haushalt (Kosten rd. 6,6 Mrd. €), die zeitlich begrenzte Absenkung der Steuern für Treibstoffe, der sog. Tankrabatt (Mindereinnahmen rd. 3 Mrd. €), das „9 € Ticket“ (Kosten rd. 2,5 Mrd. €) und schließlich auch die Absenkung der Mehrwertsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % (Kosten rd. 13 Mrd. €). Mittlerweile herrscht auch Klarheit über die Fortsetzung der bundesweiten Rabattaktion für den öffentlichen Nahverkehr in Gestalt des „49-Euro-Tickets“ (Kosten 3 Mrd. €). Den Stellenwert, den die Politik dieser Art von Hilfsmaßnahmen zuweist, verdeutlicht eine Aussage von Bundeskanzler Olaf Scholz, der in einem Pressegespräch am 23. September 2022 gesagt hat: „Die Preise für Elektrizität, Wärme und Gas sind zu hoch und müssen runter“.

Kategorie B

Dann gibt es finanzielle Zahlungen, die es Verbrauchern erleichtern soll, mit den höheren Energiepreisen zurechtzukommen. Typisches Beispiel dafür ist die sog. Energiepauschale in Höhe von 300 €, die alle Erwerbstätigen im September 2022 bekommen haben. Im Dezember 2022 werden auch Rentnerinnen und Rentner eine Pauschale von 300 € bekommen. Zu erwähnen ist hier auch der Vorschlag, Gaskunden im Dezember 2022 durch eine einmalige Zahlung zu entlasten.

Kategorie C

Schließlich gibt es noch eine dritte Kategorie der Unterstützung. Hier geht es um längerfristig wirkende Hilfen. Dazu gehören die zahlreichen Förderprogramme der KfW zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Ausbau der erneuerbaren Energien. Diese Programme wirken über Zinsvergünstigungen und Tilgungszuschüsse. Wenig bekannt ist, in welchem Umfang hier Zuschüsse möglich sind. Der Bund vergibt Kredite bis zu 155.000 € je Wohneinheit für ein Effizienzhaus und zusätzlich Zuschüsse in Höhe von 5 % bis zu 25 %. Eindrucksvoll ist auch ein konkretes Beispiel, über das die Zeitschrift Test berichtet [3]. Dort werden die Kosten für die Energieversorgung eines Energieeffizienzhauses auf der Basis von erneuerbaren Energien auf 155.300 € beziffert. Für diese Maßnahme kann der Investor eine öffentliche Förderung von – sage und schreibe – 74.800 € bekommen, wohl ein besonders herausragender Beleg für die soziale Schieflage von vielen dieser Fördermaßnahmen.

Programmatische Einordnung

Das Engagement der Bundesregierung zur Abwendung krisenhafter Entwicklungen ist nach-vollziehbar. Zweifellos erfordert die Lage schnelle und unbürokratische Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung und zu einer angemessenen Entlastung von Wirtschaft und Verbrauchern. Nun ist zu erwarten, dass die Energiepreise noch für einige Zeit, vielleicht sogar für mehrere Jahre, auf hohem Niveau verharren werden. Das läuft geradezu zwingend auf eine Verlängerung der Hilfsmaßnahmen hinaus. Damit verlässt die Politik den Bereich der spontanen Krisenbewältigung. Mehr und mehr wird nach einer strategischen Antwort gefragt, eine Art „Programm“, wie die Bundesregierung mit einer solchen Entwicklung umzugehen gedenkt.

Auch wenn es heute zu früh ist, über Details eines solchen Programms zu sprechen, kann man doch eines sagen: Im Mittelpunkt der Überlegung wird die Frage stehen, welche Rolle das Preissystem in Zukunft bei energiewirtschaftlichen Entscheidungen spielen soll. Diese Frage gehört zu den schwierigsten Fragen überhaupt. Das liegt in der Natur der Sache. Energie ist ein Produkt von existentieller Bedeutung. Ohne Energie ist alles nichts. Gleichzeitig ist Energie knapp. Es geht also um das Verständnis, auf welche Entscheidungsprozeduren die Politik sich stützen soll, um ein existentiell notwendiges, aber knappes Gut zu verteilen.

Erste Orientierung bieten die Grundsätze, auf die man sich vor vielen Jahren in der sozialen Marktwirtschaft verständigt hat. Dort gibt es vor allem zwei Regeln. Die erste Regel lautet: Der Preis soll entscheiden, wer Anspruch auf Energie hat und wofür Energie verwendet werden soll. Dieser Mechanismus gilt als Basis für die Funktionsfähigkeit der Märkte und eine effiziente Faktorallokation. Die zweite Regel lautet: Energie sollte für Menschen in Not und einkommens-schwache Haushalte bezahlbar sein. Es ist interessant, dass der „Zeitgeist“ in diesem Punkt eine neue Art von „Lehrmeinung“ hervorgebracht hat. Was ist hier gemeint?

Die Anhänger dieser „Lehrmeinung“ formulieren einen Grundanspruch für eine ausreichend warme Wohnung in angemessener Größe für jedermann. Auch ist die Rede von einem Grundrecht auf Mobilität. Hingewiesen wird schließlich auf ein sozial-historisch und gesetzlich verbrieftes Recht auf gesellschaftliche Teilhabe und ganz generell eine andere Verteilung von knappen Gütern. Das alles weist darauf hin, dass weniger der Preis, sondern eher andere Kriterien entscheiden sollten. Diesen Überlegungen entsprechend wird gefordert, dass die Gesellschaft bzw. der Staat die notwendige Finanzierung für alle diese Grundrechte bereitstellen müsse. Zugespitzt: Verbraucher bekämen als Teil einer umfassenden, staatlich finanzierten Daseinsfürsorge auch eine Art Anrecht auf eine Subventionierung des Energieverbrauchs.

Hier deutet sich der Beginn einer Grundsatzdebatte an. Verschiedene Positionen stehen im Wettstreit und ringen um Akzeptanz. Nun ist es Wesen der Politik, mit unterschiedlichen Positionen zu leben und nach tragfähigen Kompromissen zu suchen. Leser, die über Lösungen nachdenken, werden schnell erkennen, dass es bei dieser Debatte auch um eine Entscheidung geht, welche Rolle der Markt und welche Rolle der Staat bei der Gestaltung der künftigen Energieversorgung spielen sollte. Und es geht um Klarheit in der Frage, in welchem Umfang die Bundesregierung eher wirtschaftlichen Überlegungen oder eher sozialpolitischen Vorgaben folgen sollte. Bei einer solchen Abwägung gibt es zweifellos Spielräume. Sie sind allerdings nicht grenzenlos. Denn: Eine Welt ohne die Kraft der Energiepreise käme wohl einer Welt ohne Schwerkraft nahe.

Theorie und Praxis in der Politik

An dieser Stelle der Überlegungen bietet sich ein interessanter Exkurs an. Die ökonomische Theorie sagt, dass der Preismechanismus nur dann effektiv arbeiten kann, wenn die Preise für Güter und Dienstleistungen alle Kosten enthalten. Im Energiebereich heißt das zunächst einmal, dass die Preise für Kohle, Öl, Gas, Kernenergie und für die erneuerbaren Energien alle direkten oder sog. „internen“ Kosten enthalten sollten, also alle Kosten der Energiegewinnung, der Energieumwandlung, des Energietransports und der Energieverteilung. Das ist aber noch nicht alles. Gefordert wird auch, dass die Preise für die einzelnen Energieträger alle indirekten oder sog. „externen“ Kosten enthalten sollten; das sind vor allem die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Umwelt beim Energieverbrauch entstehen.

In diesem Zusammenhang hat es sich eingebürgert, vom Grundgesetz Nr. 1 der Marktwirtschaft zu sprechen: „Die Preise sollen die Wahrheit sagen“. Wichtig ist es, sich klarzumachen, dass dieses Gesetz keine akademische Übung ist, sondern praktische Relevanz hat. Es diente der Bundesregierung beispielsweise als Begründung zur Teilnahme am Europäischen Emissionshandelssystems und zur Einführung einer CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr. Damit sollten die Emissionen von Treibhausgasen einen Preis bekommen und zu einem effizienten und sparsamen Verbrauch von Energie anregen.

Mit diesem Wissen lohnt nun ein kurzer Blick auf die aktuellen Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung. Wer das Grundgesetz Nr. 1 der Marktwirtschaft beim Wort nimmt, wird zu einem Ergebnis kommen, das man sich kaum auszusprechen traut: Jetzt lügen die Energiepreise (soweit sie nicht schon vorher durch unzureichende Einbeziehung der „externen“ Kosten gelogen haben). Ursache sind die vielen Hilfsmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen der oben genannten Kategorie A. Die „Lüge“ kommt dadurch ins Spiel, dass die Verbraucher nicht mehr alle Kosten bezahlen, sondern einen Teil auf den Steuerzahler abwälzen. Die Möglichkeit, Energie unterhalb der Gestehungskosten zu beziehen und zu verbrauchen, verfälscht das Entscheidungskalkül von Investoren, Produzenten und Konsumenten und kann zu strukturellen Fehlentwicklungen führen.

Bei einer Abwägung zwischen der Position, an dem Grundgesetz Nr. 1 der Marktwirtschaft festzuhalten, und der Position, das Grundgesetz zur Seite zu legen, hat sich die Bundesregierung für Letzteres entschieden. In der Krise steht der Erhalt des Wirtschafts-standorts Deutschland, die Sicherung einer für viele bezahlbaren Energieversorgung, der soziale Zusammenhalt und vor allem auch die Akzeptanz der Bevölkerung für den Umbau der Energieversorgung im Vordergrund. Das ist eine nachvollziehbare Argumentation. Das Argument der Nachvollziehbarkeit bedeutet aber nicht, dass diese Weichenstellung ohne Probleme und Risiken wäre. Dabei geht es nicht nur um eine sachgerechte Verteilung der Hilfsgelder und die Finanzierung. Die Entscheidung kann auch zu Irritationen und – vielleicht noch schlimmer – zu einem grundsätzlichen Zweifel an der Verlässlichkeit des gesamten politischen Ordnungsrahmens führen.

Das gilt vor allem für ein Feld, auf dem das Abrücken einer politisch hoch gehaltenen Grundsatzposition zu Gunsten einer pragmatischen Lösung besonders kritisch zu sehen ist; die Rede ist von der der Klimaschutzpolitik. Der von der Bundesregierung seinerzeit durch die CO2-Bepreisung vorgesehene Aufschlag auf den Erdgaspreis sollte in 2022 „0,72 ct/kWh“ betragen und dann Jahr für Jahr bis 2025 auf „1,32 ct/kWh“ ansteigen [4]. Ziel diese Aufschläge war es, den Erdgaspreis in die Nähe des im Interesse des Klimaschutzes ökonomisch richtigen, d.h. „wahren“ Erdgaspreises zu bringen. Nun hat die Bundesregierung im September 2022 im Zuge des Entlastungspaketes vorgeschlagen, den vorgesehenen Anstieg des CO2-Preises auszusetzen. Auch hier geht es um eine Entlastung der Verbraucher angesichts des um rd. 14 ct/kWh angestiegenen Erdgaspreises in den letzten zehn Monaten. Noch hat man nichts davon gehört, ob der aktuelle Preis von rd. 21 ct/kWh schon als der wirklich „wahre Preis“ für Erdgas eingestuft werden kann bzw. werden sollte. Falls ja, gäbe es kaum noch ein Argument, an einer staatlich verordneten CO2-Bepreisung festzuhalten. Und so sehen manche in dem Vorschlag eines Moratoriums bei der CO2-Bepreisung eine verhängnisvolle Symbolik für das Engagement Deutschlands in der Klimaschutzpolitik.

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